wie er wahrscheinlich aus den Wünschen des Kurfürsten und seines Bruders, des Markgrafen Albrecht, ent-sprungen und in Beider Sinne niedergeschrieben worden ist. Nach diesem sollte (soweit sein Inhalt uns hierangeht) das Land Stettin mit Mannschaft und Städten, wie es der (1464) verstorbene Herzog Otto innegehabt, auch die Stadt Alt-Stettin und Uckermünde mit dem frischen Haff und dem Schloss Altwigs-hagen, auch Pasewalk und die beiden Torgelow für ewige Zeiten bei dem Kurfürstenthum und derMarkgrafschaft Brandenburg bleiben, die Tollense aber mit allem, was dazu gehört, den Herzogen Erichund Wartislaw gehören, ausgenommen die Maltzans mit dem Marschallamte und die Schwerine mit demKüchenmeister-Amte, welche beide bei den Markgrafen und dem Lande Stettin bleiben sollen; soweitdie Maltzans und Schwerine aber Schlösser auf der Tollense hätten, sollten diese bei der Tollense bleiben.
Dieser Vertragsentwurf hat indessen keine practische Bedeutung erhalten; der Krieg zwischen Pommernund der Mark entbrannte vielmehr von Neuem, und ungeachtet der schiedsrichterlichen Entscheidung,welche 1470 durch den Polenkönig getroffen, und ungeachtet des kaiserlichen Ausspruchs vom 2. Mai 1473,durch welchen ausdrücklich der Kurfürst von Brandenburg mit dem Herzogthum Stettin belehnt wurde,gelangte doch erst 1479 die Lehnshoheit der Kurfürsten von Brandenburg über das Herzogthum Stettinbei Herzog Bogislaw X. zur vollen Anerkennung.
Durch den Enkel Erichs II., welcher 1464 die Herzogthümer Pommern-Wolgast und Pommern-Stettinin seiner H and vereinigt hatte, trat aufs Neue, zuerst 1523 und später wiederholt, die Scheidung in eine Wol-gaster und eine Stettiner Linie ein; indessen waren die Grenzen dieses Herzogthums Wolgast nicht mehrdie alten, sondern es zählten zu demselben nunmehr auch alle früher zum Herzogthum Stettin gerechneten,südlich der Peene belegenen Schwerin'schen Besitzungen der Linien Altwigshagen und Spantekow, und wirdhierdurch erklärlich, dass in einer dem Anfange des 17. Jahrhunderts (1626) angehörenden Designation derPferde, welche die Ritterschaft der Wolgastischen Regierung zu stellen hatte, die Schwerine allein mit22 Pferden aufgeführt werden 1 *.
Im Jahre 1637 starb mit Herzog Bogislaw XIV. der Letzte des Pommerschen Herrschergeschlechts.Kraft der Erbverträge, welche zwischen den Häusern Brandenburg und Pommern bestanden, hätte der Kur-fürst von Brandenburg im Besiiz der Pommerschen Lande succediren und der neue Lehnsherr der PommerschenVasallen werden müssen; doch ungeachtet seines unbezweifelten Erbfolgerechtes behielten die Schweden dasin Folge ihrer Theilnahme an dem dreissigjährigen Kriege besetzte Pommern inne und erlangten durch denFrieden von Osnabrück sogar die völlige Abtretung ganz Vorpommerns nebst Rügen und einen Theilvon Hinterpommern. Hierdurch war auch das Geschlecht von Schwerin mit seinen Besitzungen in Vor-pommern so lange auf die Schwedische Regierung als seinen neuen Lehnshof verwiesen, bis an deren Stelledurch den Frieden von Stockholm im Jahre 1720 der König von Preussen trat.
Inzwischen war seit etwa 1670 auch schon die von Schwerin'sche Linie Alt-Landsberg (Taf. XVIII)wegen ihrer Besitzungen in der Mark und in Preussen in das Lehnsunterthan-Verhältniss zu den Kurfürstenvon Brandenburg und Königen von Preussen getreten.
Die formelle Beurkundung von Belehnungen erfolgte bekanntlich durch Lehnbriefe; deren Beweiskraftwar indessen keine immerwährende, sondern nach den Lehnsgesetzen in Pommern wie in der Mark war derLehnsunterthan gehalten, im Falle des Ablebens seines Lehnsherrn bei dessen Nachfolger sein Lehn zu muthen,d. h. bei demselben die Erneuerung oder Bestätigung seines bisherigen Lehnbriefes nachzusuchen; ebenso hatten,wenn ein Lehnsunterthan gestorben, dessen Erben im Lehn die officielle Anerkennung dieses ihres Lehn-anspruchs mittelst eines neuen, auf sie selbst lautenden Lehnbriefes zu beantragen. Selbst die nur zur ge-sammten Hand oder mit einer Anwartschaft Belehnten waren für beide genannten Fälle der gleichen Ver-pflichtung unterworfen. Versäumniss dieser Lehnspflichten konnte den Verlust des Lelms oder des eventuellenAnrechts auf solches nach sich ziehen. Je älter die Geschlechter sind, je grösser die Zahl ihrer Lehngüter undje häufiger die Personen der Lehnsherren und Lehnsunterthanen gewechselt haben, um so zahlreicher sind dieLehnbriefe, welche theils über die Verleihung eines neuen Lehnbesitzes, theils über die Bestätigung des bis-herigen für die Geschlechter im Laufe der Jahrhunderte auszustellen waren. Die Belehnungsurkunden zer-fallen nach dem Gesagten:
1) in eigentliche Lehnbriefe, durch welche entweder ein neues Lehn wirklich verliehen oder der Be-sitz eines früher verliehenen durch Erneuerung der bisherigen Belehnungsurkunde bestätigt wurde.
2) in Gesammthand-Lehnbriefe, durch welche den Brüdern oder Vettern eines zur Zeit Belehnten oderBeiden zusammen die Erbschaft des Lehns zugesagt wurde für den Fall, dass die lelinsfähige Descendenz des
1) Vgl. Schwartz, Versuch einer Pommersch- und Rügianischen Lehn-Historic S. 998 Anm.
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