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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
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Seite
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nahmen, folgte daher nicht, dass sie in Kriegsfallen zwischen Pommern und Meklenburg auf die Seite desLetzteren zu treten hatten, wohl aber, dass sie dem Fürsten von Meklenburg gleich dessen natürlichen Lehns-unterthanen wider jeden anderen Gegner zur Kriegsfolge verbunden waren.

Ein wirklich natürliches Lehnsverhältniss zwischen den Spantekower Schwerinen und dem FürstenthumMeklenburg trat erst ein, als, wie es scheint, der dritte der Brüder, Johann von Schwerin, 1320 auch diezweite Bedingung des vorhererwähnten, im Jahre 1315 mit Meklenburg geschlossenen Vertrages: in diesemLande für 1000 Mark Güter anzukaufen und solche vom Fürsten Heinrich zu Lehn zu nehmen, durch Er-werbung des Dorfes Arnsberg im Lande Stargard zur Erfüllung brachte *>.

Im Uebrigen bildeten für die um die Mitte des 13. Jahrhunderts in Pommern eingewanderten, dortansässig gewordenen und nach ihren neuen Wohnsitzen alsbald in drei Hauptlinien, zu Usedom, Altwigs-hagen und Spantekow, gesonderten Schwerine selbstverständlich die damals im westlichen Pommern regie-renden Herzoge die natürliche und etwa 4 Jahrzehnte hindurch gemeinsame Lehnsherrschaft; durch die1295 erfolgte Theilung des Landes in Pommern-Stettin und Pommern-Wolgast zwischen den Brüdern Otto I.und Bogislaw IV. indessen trat auch für diese drei von Schwerin'schen Linien je nach der Lage ihrer Gütereine Verschiedenheit ihres Vasallen-Verhältnisses ein. Die Usedom'sche Linie, welche ausschliesslich auf derInsel Usedom begütert war, kam unter die Wolgaster Regierung, die Spantekower Linie mit ihrem LehngutSpantekow unter die Stettiner Regierung, und die Alt wigshagen'sche Linie, welche ebenso im Lande südlichder Peene (durch das Lehngut Altwigshagen) als auf der Insel Usedom Besitzungen hatte, gehörte kraftdieser Besitzungen sowohl zur Stettiner wie zur Wolgaster Regierung. Die letztere Beziehung hörte auf,als Hans von Schwerin von der Altwigshagener Linie (Taf. V. 33) im Jahre 1416 seinen Usedomer Besitzdem Kloster Pudagla käuflich überliess.

Die gedachte Trennung in zwei besondere Landesverwaltungen blieb bestehen, bis im Jahre 1464 dieHerzoge der Linie Pommern-Stettin mit Otto III. ausstarben und deren Lande mit denen der Linie Wolgastunter Herzog Erich II. von Neuem vereinigt wurden. Wegen dieser Vereinigung gerieth jedoch Herzog Erichzuvörderst noch in langwierige Streitigkeiten mit Kurbrandenburg, welches auf Grund der durch KönigLudwig den Baier 1323 erfolgten Verleihung der Mark nebst dem Herzogthum Stettin und Demmin an seinenSohn Ludwig, wie auf Grund der 1338 nach langjährigen Fehden mit den Pommerschen Herzogen derKurmark zugesagten Erbfolge 21 nunmehr nach dem Erlöschen der Linie Pommern-Stettin auf deren ErbschaftAnspruch erhob. Als daher nach Ottos Tode Herzog Erich die Prälaten, Herren, Mannen und Städte desLandes Stettin und auf der Tollense nach Treptow zu seiner Huldigung entbieten liess, wandten sich diezu Angermünde versammelten Räthe des Kurfürsten Friedrich von Brandenburg unter dem 17. Novb. 1464schriftlich an die genannten Stände und namentlich an ihre Helen besonderen und guten Freunde die Moltzaner,Heidebrecken, Vossen und Schwer ine mit der Erinnerung, dass sie zum Herzogthum und Lande zuStettin gehörten, dass die Markgrafen von Gottes Ehre und Rechtswegen, und Niemand anders, zu solchemLande ein Recht habe, und dass daher die Markgrafen allein deren rechte natürliche Erbherren seien, wiedies der Kurfürst ihnen demnächst auf einem gemeinen Tage persönlich nachweisen werde. Falls daherJemand von den Wolgastischen Herren von ihnen (den Ständen des Landes Stettin) die Huldigung begehre,sollten sie sich nicht übereilen (nergende anne vorhasten noch vorsnellen), sondern darauf Bedacht nehmen,dass sie sich gegen das heilige Römische Reich und gegen den Kurfürsten von Brandenburg auf seine Ge-rechtigkeit recht halten S K Trotz dieser eindringlichen Mahnung aber gingen alle Moltzane, Heidebrecke,Vosse und Schwerine zum Herzog Erich nach Alt-Treptow; denn Herzog Erich nennt sie und ausserdemJohann von Kaland und alle Walsleben, welche er sämmtlich vor sich gehabt, am 15. December desselbenJahres in einem Schreiben an den Herzog Heinrich den Jüngeren von Meklenburg seine guten Mannen aufder Tollense Zur Huldigung indessen kam es nach keiner Seite, weil beide Theile sich an den KaiserFriedrich III. um Belehnung mit dem Herzogthum Stettin wandten, ohne durch diesen eine endgültige Ent-scheidung herbeizuführen. In Folge dessen wurde dieselbe in den Erfolg der Waffen gestellt, bis auf Betriebder Pommerschen Stände auf den 6. Januar 1469 ein Tag nach Prenzlau anberaumt wurde, an welchem derMarkgraf und die Fürsten von Pommern und Meklenburg in Person Theil nahmen. Die zu Prenzlau ge-pflogenen Vertrags Verhandlungen schienen so sicher den Frieden im Gefolge zu haben, dass am 15. Januar1469 dem Kurfürsten Friedrich, wie es die Pommern verheissen hatten, schon von den Vasallen undStädten der Lande Stettin, Stolpe, Tollense und Bernstein die Erbhuldigung geleistet wurde. Unter denTollensern, welche huldigten, befanden sich alle Schwerine zu Spantekow (Taf. VII) und Ulrich vonSchwerin zu Altwigshagen (Taf. V. 53) 5 >. Wir kennen sogar den Entwurf des Friedensinstrumentes 6 ',

1) Vgl. Th. II S. 119, 120, 123. 2) U. B. II. 114 und 115. 3) U. B. II. 341. 4) U. B. II. 342. 5) U. B.II. 350. 6) U. B. II. 351.