Somit lag die Gefahr nahe, dass das theuerste und liebste Besitzthum der Familie, an welches sich einevielhundertjährige Geschichte knüpfte, der Parzellirung anheim fallen und vielleicht gar zum öffentlichennothwendigen Verkauf Theilungshalber kommen möchte. Aber in dieser schwierigen Lage bethätigte sichwiederum der oft bewährte Familiensinn der Schwerine bei allen Mitbesitzern und der grossen Zahl derLehnsagnaten: man entschloss sich zu dem schweren Opfer, die Gemeinschaft aufzugeben, und gedachte da-durch für die Erhaltung des Besitzthums Spantekow in der Schwerin'schen Familie die grösstmögliche Aussichtzu geben, dass man dasselbe durch Verkauf in die Hand eines Mitbesitzers brachte. Auf dem Familien-tage am 23. und 24. April 1873 zu Berlin wurde bestimmt, dass zu einem verabredeten Preise alleAnteilbesitzer ihre Antheile an den Mitbesitzer Grafen Curd Fabian Emil Friedrich von Schwerin ver-kaufen, dass aber die nicht lehnsfähig beerbten einen Theil ihrer Kaufgelder als einen Lehnstamm con-stituiren sollten, der zur demnächstigen Verfugung ihrer Agnaten im Sinne des Pommerschen Lehnsauflösungs-gesetzes verbliebe.
Der Graf von Zieten-Schwerin wurde mit gehörigen Vollmachten versehen, um alles dies einzurichtenund durchzuführen, auch den Verkauf und die Auflassung an den Grafen Friedrich von Schwerin-Bohrauzu bewirken. Ferner wurde eine Summe von 6000 Thlr. ausgeworfen, welche zur Hälfte als ein Aequivalentfür die in den Händen der Verkäufer Allode gewordenen Kaufgelder der von Schwerin'schen Familienstiftungals Lehnsabfindung zugewendet, zur anderen Hälfte zur Förderung des von Schwerin'schen Familienwerkesbestimmt wurde.
Dank dem Entgegenkommen aller Mitbesitzer und Agnaten, welche Letztere zum Theil sogar in fremdenErdtheilen aufgesucht werden mussten, und Dank dem Eifer der betr. Behörden gelang es bis zum Juni1874, alles Erforderliche zu beschaffen, um die Auflassung der ganzen Besitzung an den Grafen von Schwerin-Bohrau herbeizuführen.
Inzwischen waren Umstände eingetreten, welche den Grafen von Schwerin-Bohrau wünschen liessen, vonder Erwerbung der Besitzung zurückzutreten; es lag aber in der Unmöglichkeit, den Beschluss vom 23. und24. April 1873 umzustossen, um die Sache von vorn anzufangen, und wenn der Graf von Zieten-Schwerin, derfrüher die Erwerbung abgelehnt hatte, trotzdem ihm bereits beinahe die Hälfte von den 10 Kopftheilen imJahre 1873 gehörte, sich nunmehr erbot, an die Stelle des Grafen von Schwerin-Bohrau zu treten, so wardies doch nicht anders durchzuführen, als dass dieser erst Wirklich Eigenthümer der Spantekow'schen Güterwurde, um sie dann an den Grafen von Zieten-Schwerin zu verkaufen. Und so geschah es, dass Letz-terer in den Besitz von Spantekow unter denselben Bedingungen eintrat, wie solcher durch Beschluss vom23./24. April 1873 dem Grafen von Schwerin-Bohrau übertragen worden war.
Wolle Gott seinen Segen dazu geben, dass dieses theure Familienbesitzthum Spantekow für alle Zeitendem Geschlecht von Schwerin erhalten bleibe!
Spantekow, jetzt ein Lehn-Rittergut, zu welchem mit Einschluss der Forst ein Areal von 1574 h89 a 04 qm (6168 Morg. 54 □R.) gehört, ist das grosseste unter allen Gütern des Anclam'schen Kreises.Die dortige Kirche ist eine Mutterkirche, zu welcher Drevelow als Filial gehört und ausser dem DorfeSpantekow die Bruchmühle x > und die Ortschaften Rebelow und Strippow eingepfarrt sind 2 ).
Stern, — siehe Dennin.
Strehlow, auch Strelow, — siehe Hohen-Brünzow.
Strippow in Pommern, Kr. Anclam, ein alt-Schwerin'sches Lehn, jetzt ritterschaftliches Dorf, wirdals Besitz des Geschlechts von Schwerin zuerst in dem Lehnbriefe vom 10. Juli 1533 3 > genannt; nach dem-selben gehörte ein Theil von Strippow zur Spantekower Begüterung, sodass zunächst die Brüder Hans undUlrich von der Linie Putzar (Taf. VIII. 4 und 5), dann nach des Ersteren Tode, seit etwa 1570, Ulrich alleindiesen Antheil besessen haben 4 '. Nach dem Ableben des letzten Besitzers von Spantekow aus der genanntenLinie, Vivigenz von Schwerin (Taf. VIII. 53), 1634 wurde auf Strippow wie auf die gesammte SpantekowerBegüterung von dem Schwedischen Grafen Steenbock die Hand gelegt; darauf gelangte es mit dieser Be-güterung an die Krone Preussen und wurde erst nach vieljährigem Rechtsstreit im Jahre 1833 der Familie
1) Ein zum Dorfe Spantekow gehörendes Wassermühlen - Etablissement. — 2) Vgl. Berghaus, Landbuch von PommernTh. II Bd. I S. 364 und 365. — 3) U. B. II. 456. — 4) Berghaus, Landbuch von Pommern Th. II Bd. I S. 382 giebt an,dass der Zehnte aus Strippow einst, d. h. jedenfalls vor der von Schwerin'schen Zeit, dem Kloster Stolp zugestanden habe.
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