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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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VI. in dem Hause "Wolfshagen.

Der Preuss. Generalmajor Johann Christoph Hermann starb 1858 mit Hinterlassung der folgenden4 Söhne, die zu je '/ 4 in seinen Kopftheil eintraten:

1) Otto Wilhelm Ludwig auf Amalienhof,

2) Alexander Carl auf Mildenitz und Wolfshagen,

3) Wilhelm Stanislaus Hermann auf Göhren,

4) Bogislav Conrad Adolph auf Tamsel.

Bogislav Graf von Schwerin-Tamsel verkaufte seinen '/« Kopftheil an den Grafen Carl auf Wolfshagen,

Wilhelm Graf von Schwerin-Göhren den seinigen an den Grafen von Zieten - Schwerin, der ihn mit demGrafen Carl gegen '/ 4 Kopftheil aus der Dargibeller Linie austauschte. Dieser Tausch ideeller Theile hattenur den Zweck, die einzelnen Kopftheile der verschiedenen Häuser möglichst in Händen von Mitgliederndieser Häuser zu belassen, weil in solchen Fragen, in welchen es sich um die Substanz der Güter bei denBerathungen in den Conferenzen handelte, nach Kopftheilen gestimmt wurde und da, wo ein Kopftheil inmehreren Händen war, die Besitzer der Theile sich erst über einen Stimmfiihrer einigen mussten.

YII. in dem Hause Wopersnow.

Adam Otto Johann und sein Bruder Gustav Werner Freiherren von Schwerin waren jeder zu einemKopftheil berechtigt. Ersterer starb aber schon 1829, sodass sein Sohn Adam Otto in die Früchte der Re-luition eintrat.

Gustav Werner Freiherr von Schwerin starb 1842 und erbten seinen Kopftheil seine Söhne

1) Adolph Ludwig,

2) Gustav Alexis,

3) Svante Philipp Werner,

4) Friedrich Wilhelm,

5) Carl Bogislav Octavius.

Von diesen starb Svante Philipp Werner 1862 und wurde von seinen Brüdern beerbt.

Carl Bogislav Octavius starb 1866, und trat in seine Stelle sein Sohn Gustav Henning Philipp. Dieser

musste seinen drei Oheimen den Kopftheil des Freiherrn Adam Otto von Schwerin, welcher 1866 starb, alleinüberlassen, weil sein Vater vor Adam Otto gestorben war; denn nach Pommerschem Lehnrecht wurden dieferneren Grade durch die näheren ausgeschlossen, und wenn es sich um eine Lehnserbschaft von Vater aufSohn handelte, erbten die Enkel mit den Söhnen, wie dies z. B. in der Schwerinsburger Linie bei demTode des Generallandschaftsraths Grafen von Schwerin-Busow eintrat.

Die Gebrüder Carl Gustav und Werner Gottlob Freiherren von Schwerin besassen jeder einen Kopftheil.Letzterer starb 1840 und beerbten ihn seine beiden Söhne

1) Carl Johann Gustav Adolph Julius,

2) Carl Philipp.

Carl Philipp starb 1846 und wurde durch seinen Bruder beerbt, an welchen auch der Kopftheil seinesOheims Carl Gustav fiel, als dieser 1855 starb.

Carl Johann Gustav Adolph Julius verkaufte seine beiden Kopftheile 1867 an den Grafen von Zieten-Schwerin.

VIII. in dem Hause Rehberg.

Carl Gustav Bogislav von Schwerin starb 1830. In den Genuss der Früchte der Reluition trat seinSohn Wilhelm Ludwig von Schwerin-Rchberg, welcher 1865 starb und einen Sohn und Lehnserben, den Grafenvon Zieten-Schwerin, hinterliess.

Wenn im Jahre 1857 der zwingende Grund für die Theilung der Besitzung und für das Ausscheidender Schwerinsburger Linie aus dem gemeinsamen Besitze darin lag, dass in dieser Linie die Besitzantheilesich erheblich zersplittert hatten und die Verwaltung durch viele minorenne Mitbesitzer sehr umständlichwurde, so erschütterte das für Pommern 1867 gegebene Lehnsauflösungsgesetz die Grundlage selbst, aufwelcher die Gemeinsamkeit der 10 Kopftheilbesitzer an Spantekow ruhte.

Von den Antheilbesitzern waren nur drei lehnsfähig beerbt, also in der Lage, auf Grund des erwähntenLehnsauflösungsgesetzes zu allodificiren resp. Fideicommiss zu errichten. Die befragten Rechtsgelehrten be-stritten aber auch hierzu das Recht, behaupteten vielmehr, ein ideeller Besitzantheil könne einer derartigenVerfügung des Besitzers nicht unterliegen, und da derartige Besitzfälle, wie bei Spantekow, nicht im Ge-setze genugsam vorgesehen seien, so bleibe nichts anderes übrig, als die nach Pommerschem Lehnrechtzulässige Naturaltheilung. Von Anderen wurde dagegen die Behauptung aufgestellt, dass die ganze Be-sitzung Lehn bleiben müsste, so lange noch ein lehnsfähig nicht beerbter Besitzer vorhanden wäre, und dassdas Lehn sich von selbst aufgelöst habe, sobald der Fall zum letzten Male vorkäme, dass ein Lehnsantheilaus der Hand eines lehnsfähig nicht beerbten Besitzers in die Hand eines lehnsfähig beerbten überginge.

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