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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
59
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Schweden wieder abgenommen und von Preussen besetzt wurde. Die Nachricht von der gelungenenLandung der Preussischen Truppen auf der Insel ßügen war dem damaligen Könige von Preussen zuerstdurch den Obristlieutenant von Dossow überbracht worden; zum Lohn dafür beschenkte ihn der König imJahre 1715 mit dem Gute Spantekow in der Art, dass er es mit den Eechten besitzen sollte, mit welchenes die Steenbock'schen Erben bisher besessen hätten. Als aber im Jahre 1720 zu Stockholm zwischenPreussen und Schweden Friede geschlossen wurde, welcher den Besitzern eingezogener Güter die Wieder-einsetzung zusicherte, trat die Krone Schweden auch für die Zurückgabe des Gutes Spantekow an die Steen-bock'schen Erben ein; Preussischerseits zeigte man sich zum Ankaufe des Gutes geneigt, und die Folgewar, dass im Jahre 1728 der König von Preussen Spantekow von den Steenbock'schen Eiben für 50,000 Thlr.und für eine weitere zur Befriedigung einiger Gläubiger gezahlte Summe von 6000 Thlr., somit für56,000 Thlr. erwarb und den von Dossow, welchem Spantekow im Laufe des Krieges geschenkt wordenwar, für Meliorationen mit 11,000 Thlr. abfand, sodass das Gut Spantekow dem Preussischen Fiscus imGanzen auf 67,000 Thlr. zu stehen kam. Dasselbe wurde nunmehr vom Fiscus besessen und benutzt, nach-dem es bereits 1727 zu einem landesfürstlichen Domainen-Amte erklärt und seitdem als solchesbewirthschaftet worden war.

Schon im Jahre 1729 meldete sich in Folge öffentlichen Aufgebots das Geschlecht von Schwerin,welches seine Lehnrechte unausgesetzt bei der Pommerschen Lehnscanzlei verfolgt hatte, vertreten durchden Generallieutenant Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 32), zur Reluition des alten FamilienlehnsSpantekow; 1738 schritten sogar 15 Lehnsprätendenten zur förmlichen Klage gegen den Fiscus. Da wurdeunter dem 13. April 1743 zu Recht erkannt, dass das Schwerin'sche Geschlecht zur Reluition mediantelegali aestimatione für befugt zu erachten und zur Erlegung eines Mehreren als des Werths nicht verbundensei, es wäre denn, dass es sich der Aestimation begeben und die in der Cession von 1728 enthaltenen56,000 Thlr. cum meliorationibus von der Zeit an, da die Güter in des von Dossow Händen gewesen, salvisdeteriorationibus dem Fiscus zurückzahlen wollte.

Beide Theile ergriffen gegen dieses Erkenntniss das nach der damaligen Verfassung zulässige Remediumrestitutionis; in Folge dessen erging zunächst unter dem 8. October 1744 ein Spruch der Juristenfacultätzu Helmstaedt, und da der Fiscus auch bei diesem sich nicht beruhigte, ward von dem Geheimen Ober-tribunal unter dem 20. Juni 1747 erkannt, dass die von Schwerin nebst den 56,000 Thlr. auch noch diedem von Dossow gezahlten 11,000 Thlr. zu erstatten verbunden seien, dagegen aber auch nur die Melio-rationen zu erstatten hätten, welche verwandt worden, seitdem die Güter in den Händen des Fiscus sichbefänden 1 '.

Dadurch, dass Fiscus gegen dieses Urtheil das Remedium supplicationis ergriff, gelangten die Actennochmals an das Geh. Obertribunal; da fand man, dass früher nicht sämmtliche, den Gegenstand betreffendeSchriftstücke in Betracht gezogen wären, und es verordnete demgemäss der damalige Grosskanzler von Coccejiwegen neu aufgefundener Documente die Verweisung des Verfahrens in die erste Instanz d. h. an die Königl.Regierung zu Stettin. Doch beide Theile beruhigten sich wiederum weder bei dem Erkenntniss dieser Re-gierung vom 30. September 1751, noch bei dem der zweiten Instanz vom 24. August 1753, und die Sachekam noch einmal an das Geh. Obertribunal.

Nach den bisherigen Erkenntnissen stand bereits rechtskräftig fest, dass die von Schwerin'sche Familiezur Reluition der Spantekow'schen Güter berechtigt und der Fiscus schuldig sei, diese Güter der Familiezurückzugeben. Es kam nur noch darauf an, festzustellen, was die Familie von Schwerin für die Re-luition dem Fiscus zu zahlen habe; lediglich zur Entscheidung dieser Frage lagen die Acten 1754 demObertribunal vor. Ein Spruch desselben erfolgte indessen nicht, vielmehr wurde die Abfassung des Urtheilsauf Veranlassung des Grosskanzlers von Cocceji suspendirt und die Sache selbst aus der Liste der currentenAngelegenheiten gestrichen; sie ruhte demzufolge während der weiteren Regierung Königs Friedrich II.gänzlich.

Otto von Schwerin (Taf. XVII. 4 und Taf. XVIII. 1), und endlich, falls auch dieser keine Lehnserben hinterliesse, dem drittenBruder Philipp von Schwerin (Taf. XVII. 5) oder dessen Erben zu Lehn gab, und zwar sollten diese Brüder von Schwerindas Lehn Spantekow, da der Kurfürst es als in einem rechtmässigen Krieg und durch die Waffen erworben und daher wohl selbsteinziehen und seines Gefallens damit gebahren könnte, ohne jegliche Lehn- oder andere Schulden, welche auf demselben haften möchten,empfangen und besitzen. Siehe U. B. II. 645.

1) In diese Zeit fällt nachstehendes Schreiben des Königs Friedrich II. an den Feldmarschall Grafen von Schwerin:

Pour repondre ä la lettre que j'ai regu au nom de toute la famille de Schwerin au sujet d'un proces qiDelle a avec lachambre de Pomeranie, je Vous dirai que je n'ai ni le loisir ni l'envie de me meler jamais directement d'aucune affaire de proces.Cest aux Cours de justice d'en dtcider, et comme je suis persuadt qu'on y administre une bonne justice, je ne sgaurai que con-firmer aussi ce quelles decideront au sujet du proces de Spanteckoiv. Sur ce etc.

a Potsdam le 4. Mai 1748. Frtderic.