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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
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menem Erfolge bemüht, die Spantekow'sche Begüterung wieder zusammen zu führen 1 ', dass in der That beiihren Söhnen Joachim Valentin und Yivigenz von Schwerin (Taf. VIII. 52 und 53) und, nachdem auchJoachim Valentin 1632 in jungen Jahren gestorben war, bei Vivigenz allein ganz Spantekow mit

(allen Zugehörungen, ein Besitz von 81 Landhufen, vereinigt war 2) . Auch Vivigenz starb 1634 im Altervon 17 Jahren ohne Lehnserben 3 >. Zunächst blieb Spantekow in den Händen seiner Mutter, dann aber legteder Schwedische Graf von Steenbock die Hand darauf, und es dauerte 199 Jahre und bedurfte eines durchnahe an 100 Jahre sich hinziehenden Streitens und Processverfahrens, ehe die Spantekow'schen Güter in denunangefochtenen Besitz des Geschlechts von Schwerin zurückgelangten.

Der Rechtsstreit um Spantekow. 4)

Spantekow, ein Unbestrittenermassen altes, dem Geschlecht von Schwerin zustehendes Familienlehn,befand sich im Anfange des 17. Jahrhunderts, wie wir bereits erwähnt haben, im Besitze Rüdigers von Schwe-rin und nach dessen Ableben 1623 noch vollständiger durch weitere Erwerbungen im Besitze seiner WittweCatharina geb. von Eickstedt und seiner Kinder: Joachim Valentin, Vivigenz und Catharina von Schwe-rin (Taf. VIII. 5254). Aus diesem ohnedies stark verschuldeten Lehn hatte die Wittwe ihr Eingebrachtes,die Tochter aber eine Mitgift und ihren grosselterlichen Erbantheil zu fordern; beide blieben also jure reten-tionis im Lehn sitzen. Die Söhne verstarben in jugendlichem Alter unbeerbt, Joachim Valentin 1632,Vivigenz 1634; die Tochter vermählte sich demnächst, 1637, mit dem Schwedischen Grafen Erich von Steen-bock. Die Vormünder der Söhne, Otto von Schwerin (Taf. XVII. 2) und Valentin von Eickstedt, hatten,theils um ihren Curanden die sehr verschuldeten Güter zu erhalten, theils zum Ankauf weiterer Antheile anSpantekow 5 * bedeutende Summen aufgenommen und für dieselben Bürgschaft geleistet, wofür ihnen die Mutterihrer Curanden, die Wittwe von Schwerin, eine von dem Herzog Bogislaw von Pommern im Jahre 1636genehmigte Schadlosverschreibung auf 40,000 Thlr. ausstellte. Nach dem Tode der Söhne und ihrer Mutterverlangten die Vormünder die Bezahlung von Catharina, der Schwester ihrer verstorbenen Curanden, Gemahlindes Grafen von Steenbock; Graf von Steenbock war zwar bemüht, die von Schwerin'schen Agnaten, alsderen Sache er die Berichtigung dieser Schulden und seiner eigenen Forderungen betrachtete, zur ßeluitiondes Lehns zu bewegen, doch ohne Erfolg. Da verlieh ihm die Schwedische Königin Christina unter dem13. März 6 ) 1654 ein Assecurations-Document, durch welches seine und seiner Ehegattin Forderung aus demLehn auf 141,000 Thlr. angegeben und ihm die Versicherung ertheilt wurde, dass er bis zu deren Bezahlungdas Gut in antichretischem Pfandbesitz behalten solle 7 '.

In dieser Lage blieb die Sache 8 ', bis in dem zu Anfang des vorigen Jahrhunderts zwischen Preussenund Schweden geführten Kriege der Theil von Vorpommern, in welchem Spantekow belegen war, der Krone

1) So erwarb dieselbe gemeinsam mit den Vormündern ihrer beiden Söhne 1626 von Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 35)dessen Antheil an Spantekow für 25,000 Gulden. 2) Vgl. Th. II S. 165174, 176, 177, 179183. 3) Das am 27. Jan.

1635 aufgenommene, sehr eingehende Inventarium über die gesammte Hinterlassenschaft des Yivigenz von Schwerin siehe U. B.II. 603. 4) Ueber den Spantekower Rechtsstreit besitzen die Mitglieder des Geschlechts von Schwerin zwar eine klare undausführliche Darstellung in der Denkschrift zur näheren Erläuterung des zwischen den legitimirten Descendenten Hans Bohne des jün-gern von Schwerin und der Königlichen Regierung zu Stettin unterm 5. Decbr. v. J. (d. i. 1832) geschlossenen, von des Königs Majestätunterm 11. März 1833 Allerhöchst bestätigten Reluitionsvertrages , welche d. d. Putzar den 8. Mai 1833 von dem Königl. LandrathHeinrich Grafen von Schwerin auf Putzar (Taf. XII. 11) und dem Anwalt der Familie in diesem Rechtsstreit, dem Königl. Justiz-Commissions-Rath Kunowski, verfasst und unter Beifügung der wesentlichsten Actenstücke und Urkunden über die Reluitionvon Spantekow als Manuscript gedruckt ist; auch ist in den erwähnten Vertrag selbst (Beilage 8 der Denkschrift) eine zu-sammenfassende Geschichte des Processes eingeflochten; endlich giebt Berghaus in seinem Landbuch von Pommern Th. II Bd. I

S. 299 ff*., theilweise unter Zugrundelegung der vorgedachten Denkschrift, eine Schilderung des Rechtsstreites. Nichtsdestoweniger

können auch wir unsere Mittheilungen über Spantekow nicht schliessen, ohne dieselben durch einen kurzen Abriss über Entstehung,Verlauf und Entscheidung des um Spantekow geführten Processes zu vervollständigen. 5) Siehe oben S. 106. 6) In Th. II

S. 183 steht irrthümlich 30. März. 7) Gegen die Besitzergreifung der Spantekow'schen Güter durch den Grafen Steenbockmachte Paul Heinrich von Schwerin von der Linie Iven (Taf. VII. 77) zwar sein Recht geltend, erstritt gegen denselben auch 3

(nicht mehr vorhandene) übereinstimmende Urtheile, konnte aber doch eine Execution aus denselben nicht erlangen. Siehe

Th. II S. 146. DieAufgebots-Acten" der Königl. Regierung zu Stettin vom Jahre 1727, in welchen vol. I fol. 66 der Pro-

test Paul Heinrichs befindlich gewesen, sind nach einer neuerdings ergangenen Mittheilung der gedachten Regierung ebenfallsnicht mehr erhalten. 8) Wir sehen bei dieser Bemerkung davon ab, dass im Jahre 1676 der Kurfürst Friedrich Wilhelm vonBrandenburg so siegreich in Pommern vordrang, dass er nebst vielen anderen Ortern, Landen und Districten auch das Haus Spante-kow in seine Gewalt brachte und dasselbe in Ansehung, dass es vor diesem ein altadeliges Schwerin'sches Lehn und Stammhaus ge-wesen, am 2./12. August 1676 vom Feldlager vor Anclam aus zunächst seinem Kriegsrath und Generalmajor Bogislav von Schwerin(Taf. XVII. 8), dann, falls derselbe ohne lehnsfahige Descendenz sterben sollte, dessen Bruder, dem Oberpräsidenten Freiherrn