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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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Erst im Anfange der folgenden Regierung König Friedrich Wilhelms II. trug das Geschlecht vonSchwerin von Neuem auf die rechtliche Entscheidung des Processes an; aber obwohl ihr solche nach denGesetzen nicht versagt werden konnte, schien es doch in einer so äusserst verwickelten und auf mehr als150 Jahre zurückgehenden Sache am rathsamsten, den Weg eines gütlichen Vergleichs, durch welchen dieFortsetzung des Processes abgeschnitten würde, zu versuchen. Es' wurde daher mit Königlicher Genehmigungeiner aus zwei Mitgliedern des Obertribunals bestehenden Commission im Jahre 1787 aufgetragen, die Ver-gleichs-Vorschläge zu entwerfen und solche den Parteien zur Erklärung vorzulegen. Letzteres geschah bereitsim Anfange des Jahres 1788, und der Vergleichs-Vorschlag ging dahin, dass die von Schwerin von ihremWiedereinlösungsrecht und überhaupt von ihren Forderungen gegen eine Summe von 10,000 Thlr. abstehensollten. Aber das Geschlecht von Schwerin ging auf diesen Vorschlag nicht ein, sondern beanspruchte einAbfindungs-Quantum von 150,000 Thlr. Dies bewog nach dem Regierungsantritt König Friedrich Wilhelms III.das Justiz-Departement, am 30. December 1797 bei dem Könige darauf anzutragen, dass die Vergleichs-Unterhandlungen abgebrochen und die Entscheidung der Sache in dritter und letzter Instanz gestattet würde.Der König befahl indessen durch Cabinetsordre vom 3. Januar 1798 dem Justiz-Departement, zuvor nocheinen Versuch zum gütlichen Vergleich zu machen und, wenn solcher fruchtlos ausfallen sollte, den imJahre 1754 sistirten Weg Rechtens wiederum zu eröffnen. Der Versuch scheiterte; vergebens erbot sich dieFamilie am 11. December 1810, gegen Herausgabe der Güter und Entsagung aller wechselseitigen Ansprüche56,000 Thlr., am 19. Decb. 1811: 100,000 Thlr., am 22. Novb. 1818: 100,640 Thlr. 21 Gr. 8 Pf. zu be-zahlen. Alle diese Vorschläge wurden für unannehmbar erklärt. Ein letztes Immediatgesuch, welches durchdie Bevollmächtigten des Geschlechts von Schwerin, den Landrath Grafen Heinrich von Schwerin auf Putzar(Taf. XII. 11) und Carl von Schwerin auf Janow (Taf. XXL 15) unter dem 5. April 1820 eingereicht wurdeund darauf abzielte, in erster Linie die bereits im Jahre 1812 gemachten Vergleichsvorschläge 1 ', in zweiterLinie die Wiedereröffnung des Rechtsganges Allerhöchsten Orts genehmigt zu sehen, führte endlich zu demnacli Anhörung des Justiz-, Schatz- und Finanzministeriums ertheilten Cabinetsbefehl vom 14. October 1820,durch welchen der Familie von Schwerin von Neuem der Weg des Rechts eröffnet und zugleichdie Königliche Zusage ertheilt wurde, dass die Entscheidung der Gerichtshöfe von den Finanzbehördenpünktlich befolgt werden solle 2 '.

Nunmehr übertrug die Familie (im Mai 1821) die Weiterführung der Sache dem bereits damals alsvorzüglicher Jurist bekannten Justizrath Kunowski, welcher mit aufopfernder Thätigkeit der ihm gestelltenAufgabe sich gewidmet und durch günstige Lösung derselben um das ganze Geschlecht von Schwerin sichhoch verdient gemacht hat 3 '.

Nachdem von Neuem die Processsache bis zum Jahre 1828 viele Wandlungen durchlaufen und ebenso oft am Rande des Scheiterns wie auf der Höhe des Gelingens gestanden hatte, kam man auf beiden Seitender gegnerischen Parteien zu der Einsicht, dass der gordische Knoten, der sich seit beinahe 200 Jahrenverschlungen hatte, nicht zu lösen, nur zu durchhauen wäre, und dass somit nur im Wege des Vergleichseine'schnelle und glückliche Erledigung der Sache zu erhoffen sei. Nachdem dieser Weg als fester Aus-gangspunkt ins Auge gefasst war, eröffnete sich für die von Schwerin'sche Familie die Aussicht, vielleicht inkurzer Zeit vor die Frage gestellt zu werden, welche unter der grossen Zahl der lehnberechtigten Geschlechts-vettern denn eigentlich zum Besitzrechte die Nächsten seien? Da galt es zu zeigen, und hat sich in glänzen-der Weise gezeigt, dass der Geist des Friedens, der Eintracht und der Uneigennützigkeit in der Familie herrsche.Die Besitzrechtsfrage war nach Pommerschem Lehnrechte dahin zu beantworten, dass diejenigen Gevettern vonSchwerin, welche zur Zeit der wirklichen Ausübung des Reluitionsrechtes mit der ausgestorbenen Spante-kow'schen Linie den nächsten gemeinschaftlichen Stammvater hatten und welche von diesem Stammvater demGrade nach zunächst abstammten, zur Reluition von Spantekow die Nächstberechtigten seien.

Auf einem Familientage, welcher am 14. Juni 1828 in Berlin abgehalten wurde, beschlossen die An-wesenden, dass dieser Zeitpunkt als der Beginn der wirklichen Ausübung des Reluitionsrechtes angesehenwerden sollte, während man gleichzeitig feststellte, dass alle im siebenten Grade von Hans Bone vonSchwerin dem Jüngeren abstammenden, gleichzeitig lebenden Schwerine die allein zum Besitze Berech-tigten seien, da von Hans Bone keine näheren Nachkommen dem Grade nach mehr vorhanden waren.

1) Dieselben lauteten dahin: Wenn der Fiscus einen Theil der Spantekower Güter, nämlich: 1. Das Vorwerk Spantekow,

2. das Bauerndorf daselbst, 3. das Vorwerk Drevelow, 4. das Bauerndorf daselbst, 5. das Bauerndorf Strippow, 6. die beiden

Spantekow'scben Mühlen nnd die Bruchwasser-Mühle, 7. die Spantekow'sche Forst, zurückgäbe, wollte die Familie allen weiterenAnsprüchen auf den Rest der Güter, auf Erstattung der Nutzungen und Deteriorationen u. s. w. entsagen. 2) Nachtrag zumU. B. No. 31.- 3) Bis hierher ist die Darstellung des Rechtsstreites hauptsächlich nach Acten des Geh. Staatsarchivs zu Berlin er-folgt; die weitere Besprechung dieses Gegenstandes stammt fast unverändert aus der Feder des gegenwärtigen Besitzers von Spante-kow, Grafen Albert von Zieten-Schwerin.