15. Jahrhundert, abgesehen von einem Burglehn, welches der Familie von Klützow gehörte, ausschliesslichim Besitze des Geschlechts von Blankenburg sich befand; 1458 hatte Otto, 1472 Achim von Blankenburgseinen Wohnsitz in Wolfshagen, 1491 wurden die Gebrüder und Vettern von Blankenburg mit der ganzenBurg Wolfshagen belehnt. Das Geschlecht von Blankenburg war mit Erfolg bemüht, seinen Wolfshagen'-schen Besitz durch weitere Erwerbungen zu vergrössern; im 17. Jahrhundert umfasste er bereits die GüterMildenitz mit dem Kley, Gross-Daberkow und Leppinim Meklenburgischen Kreise Stargard und die GüterWolfshagen, Schlepkow, Hetzdorf, Hildebrandshagen, Damerow und das Städtchen Fürstenwerder in derUkermark.
Um diese Zeit war die Wolfshagen'sche Begüterung in getheiltem Besitz zwischen Hans, Otto undPoppo von Blankenburg; Hans von Blankenburg kaufte den Antheil seiner Vettern Otto und Poppo an sich;da er aber die auf diesem Antheil haftenden Schulden mit übernahm und überdies noch zur Befriedigunganderweitiger Gläubiger baares Geld aufgenommen hatte, sah er sich genöthigt, seine sämmtlichen Güterzu verpfänden. Sein Erbe und Lehnsnachfolger Georg von Blankenburg vermochte die mit den Wolfs-hagen'schen Gütern ihm überkommene grosse Schuldenlast nicht zu tilgen, er gerieth in Vermögensver-fall 2 ', und seine Gläubiger gingen nun damit um, zu ihrer besseren Befriedigung die Güter zu zerstächenund zu distrahiren. Inzwischen, im Jahre 1652, hatte der Freiherr, nachmalige Oberpräsident, Otto vonSchwerin (Taf. XVIII. 1) bei dem Kurfürsten von Brandenburg um die Belehnung mit den in der Ukermarkbelegenen von Blankenburg'schen Gütern nachgesucht und solche auch erhalten, und da er Willens war, mitden Gläubigern wegen ihrer Abfindung sich zu vergleichen, so erliess der Kurfürst, um der beabsichtigtenZerstückelung der Güter vorzubeugen, von Cleve aus am 12./22. Mai 1652 an das Kammergericht zu Cöln a/s p .den Befehl, Niemandem, der zu diesem Zwecke das Kammergericht angehen sollte, zu willfahren 3 '. Nichts-destoweniger kam Otto von Schwerin erst 18 Jahre,später nach vollständiger Befriedigung der Gläubigerdurch kammergerichtliche Verordnung vom 5. Octb. 1670 4) in den wirklichen Besitz der in der Ukermarkbelegenen Wolfshagen'schen Begüterung; die Einwohner des Städtleins Fürstenwerder und die, so noch aufden Dörfern sein, wurden von Georg von Blankenburg der ihm geleisteten Pflicht entlassen und dagegenfür den neuen Besitzer in Pflicht genommen. Doch bald darauf, am 11. Novb. 1670, schloss Otto vonSchwerin mit Georg von Blankenburg einen Pachtcontract, kraft dessen dem Letzteren sämmtliche vonOtto und Poppo von Blankenburg herrührenden Lehngüter auf 3 Jahre gegen Zahlung von jährlich 300 Thlr.in pension ausgethan wurden 5 '.
Bald nachdem der Oberpräsident Otto von Schwerin in den wirklichen Besitz der Blankenburg'schenLehngüter in der Ukermark gelangt war, wurde ihm vom Herzoge Gustav Adolph von Meklenburg durch„Expectanzbrief" vom 22. Mai 1671 auch die Anwartschaft auf die im Stargard'schen Kreise belegenenMeklenburgischen Güter der Familie von Blankenburg verliehen 6 '. Aber auch diese waren verschuldet undbedurften daher, wenn sie durch das Ableben des genannten Georg von Blankenburg, welcher der Letzteseines Hauses war, frei wurden, ebenfalls erst noch der Einlösung.
Der Oberpräsident starb am 4./14. Novb. 1679, wenige Monate nach Georg von Blankenburg 7 '; ihnüberlebten 3 seiner Söhne: Otto, Moritz Friedrich und Friedrich Heinrich von Schwerin (Taf. XVIII. 4, 10und 11). Von diesen erhielt laut testamentarischer Bestimmung vom 13. Sptb. 1679 8) Friedrich Heinrich dieWolfshagen'schen, vormals Blankenburg'schen Güter in der Ukermark; dagegen mutheten alle 3 Brüder dieMeklenburgischen nach Absterben Georg von Blanckenburgs krafft des ihrem seel. Vaters darüber gegebenenfürstl. Expectanz- und Andtwardtungsbrieff auf sie verstammete sämbtliche Blanckenburgische Lehngüterund empfingen am 27. Aug. 1680 den Muthschein.
Friedrich Heinrich von Schwerin ging um 1684 ausser Landes und in kaiserliche Dienste, MoritzFriedrich starb 1686 auf dem Feldzuge gegen die Türken, da nahm der dritte Bruder, der nachmaligeReichsgraf Otto, die Wolfshagen'schen Güter 1686 zunächst in Verwaltung, 1690 oder 1691 aber, als auchFriedrich Heinrich gestorben war, in vollständigen und ausschliesslichen Besitz. 1693 löste er das eine derMeklenburgischen Güter, Mildenitz mit Kley, ein. In demselben Jahre bezeichnet eine kurfürstliche Ordrevom 20. Novb. die von Otto von Schwerin erworbenen Blankenburg'schen Güter als feuda noviter acquisita,an welchen keinem anderen Zweige des Geschlechts von Schwerin das Successionsrecht zustehe 9 '. Dagegensollten nach dem erwähnten Testament des Oberpräsidenten innerhalb der eigenen Linie — der Alt-Landsbergi-
1) Ob auch Göhren dazu gehörte, war schon im Jahre 1712 zweifelhaft. — Vgl. Nachtrag zum U. B. No. 18. — 2) Nach
Acten im Gräflich Schwerin'schen Familienarchive zu Wolfshagen. — 3) Nachtrag zum U. B. No. 5. — 4) Nach Acten im Gräf-
lich Schwerin'schen Familienarchive zu WildenhofF. — 5) Nachtrag zum U. B. No. 8. — 6) Siehe ebend. No. 9. — 7) Nach
dem Kirchenbuche von Wolfshagen ist Georg von Blankenburg am 13. Aug. 1679 gestorben. — 8) U. B. II 649. — 9) Nach
den von dem Grafen Wilhelm von Schwerin auf Göhren gesammelten Nachrichten über den Güterbesitz des Geschlechts unter
„Wolfshagen ".