Jahre 1827 aus 11 von den Bürgern des Städtchens Fürstenwerder angekauften Ackerstellen geschaffenworden, welche bei der Separation zusammengelegt und mit einem Theil des ehemaligen Forstlandes ver-einigt wurden. Nach dem Tode des Grafen Hermann 1858 kam Bülowssiege auf Grund der Ver-träge vom 20. Juli 1852 und 3. Febr. 1858 an dessen dritten Sohn, den Grafen Wilhelm von Schwerin(No. 25), welchem es noch heute gehört. 1 ' Die Berichtigung des Besitztitels erfolgte auf Decret vom 5. April1858.
Das Areal von Bülowssiege und Fürstenwerder zusammen umfasst 1083 h 38 a 64 qm (4243,21 Morg.).
Busclischäferei, — siehe Gernheim.
Carlsliebe, jetzt Kleisthöhe, — siehe Gneisenau.
Carlslust, in Meklenburg-Strelitz, Amt Stargard, ein zu Mildenitz gehöriges Vorwerk, welches um 1750von dem Grafen Otto von Schwerin, dem Stifter der Linie Wolfshagen (Taf. XIX. 1), angelegt wurde, gehörtezur Gesammt-Begüterung Wolfshagen, wurde aber von dessen Enkel, dem Grafen Hermann von Schwerin(No. 18), schon bei Lebzeiten 1852 mit Mildenitz dem jetzigen Besitzer, seinem zweiten Sohne Carl (No. 24),übergeben. 2>
Ueber die Grösse von Carlslust siehe Mildenitz.
Gross-Daberkow in Meklenburg-Strelitz, Amt Stargard, gehörte zu den vormals Blankenburg'schenLehngütern in Meklenburg (die anderen waren Mildenitz, Göhren und Leppin), auf welche bereits demOberpräsidenten Freiherrn Otto von Schwerin (Taf. XVni. 1) am 22. Mai 1671 von dem Herzog GustavAdolph von Meklenburg die Anwartschaft ertheilt worden war. Ottos Söhnen wurde dieselbe 1680 er-neuert 3 ', und stand diesen bezw. dem Freiherrn, nachmaligen Grafen Otto von Schwerin (Taf. XVIII. 4), aufwelchen nach dem Tode seiner Brüder der Gesammtanspruch an Gross-Daberkow überging, daher das Rechtder Einlösung zu, als Gross-Daberkow in den Pfandbesitz der Familie von Dewitz überging. Otto vonSchwerin cedirte indessen am 27. Jan. 1700 dem Henning von Dewitz, welcher Gross-Daberkow jure retro-venditionis besass, wegen der guten Nachbarschaft und besonders wegen seiner Willfährigkeit beim Kaufevon Lemmersdorf sein Lehn- und Einlösungsrecht zu Gross-Daberkow in der Weise, dass dieser dieLehen darauf lösen und damit als sein Lehn-, Erb- und eigentümlich Gut gebahren möge 4 '. Henningvon Dewitz schritt indessen nicht zur Einlösung, vielmehr wurden am 22. Decb. 1712, nachdem nun-mehr die Blankenburg sehe IAnie gänzlich erloschen, auf ihren Antrag die Söhne des gedachten Otto vonSchwerin, die Grafen Friedrich Wilhelm und Otto, der Stifter der Linie Wolfshagen (No. 24 und 25 undTaf. XIX. 1), und zwar in Uebereinstimmung mit der väterlichen Disposition Otto als der wirkliche Lehns-träger, Friedrich Wilhelm als Gesammthänder, mit den in Meklenburg belegenen Blankenburg'schen LehngüternMildenitz, Kley, Gross-Daberkow und Leppin 5 'vom Herzog Adolph Friedrich von Meklenburg belehnt. 6 'Mildenitz 7 ' mit Kley war bereits im Jahre 1693 von Ottos Vater angekauft worden; es erübrigte daher fürden neuen Lehnsherrn, auch die noch verpfändeten Güter Gross-Daberkow und Leppin einzulösen. Trotzlangwieriger Processe gelang ihm dies bei keinem von beiden; erst sein Sohn Otto Alexander (No. 8)brachte es am 25. April 1764 zu einem Vergleich mit Henning Conrad Friedrich von Dewitz, durch wel-chen dem Ersteren das Lehngiit Gross-Daberkow für 32,000 Thlr. Reluitionsquantum von Trinitatis oderJohannis 1765 ab cedirt wurde. 8 '
Nach Otto Alexanders Tode 1819 kam Gross-Daberkow an seinen Sohn Otto (No. 9); diesen beerbtenseine beiden Brüder, zunächst 1826 Graf Louis (No. 12) und nach dessen Ableben 1827 Graf Hermann vonSchwerin (No. 18). Der jetzige Besitzer ist seit dem Jahre 1858, in welchem Graf Hermann starb, dessenzweiter Sohn, Graf Carl von Schwerin (No. 24). 9 '
Gross-Daberkow hat eine eigene Kirche, welche von der Familie von Dewitz in den Jahren 1727 — 1732erbaut und von der Familie von Schwerin 1826 renovirt worden ist.
Die Grösse von Gross-Daberkow beträgt 994 h 51 a 80 qm (458755 Meklenb. QR.).
Damerow in der Provinz Brandenburg, Kr. Prenzlau, ein Rittergut, gehörte zu der Wolfshagen'schenBegüterung der Familie von Blankenburg, welche der (nachmalige) Oberpräsident Otto von Schwerin(Taf. XVIII. 1) aus den Händen der Gläubiger kaufte und 1670 in Besitz, nahm. 10 ' Damerow vererbte sich biszum Grafen Hermann von Schwerin aus der Linie Wolfshagen (Taf. XIX. 18) in derselben Weise weiter, wiedie Wolfshagen'schen Güter überhaupt. Nach des Letzteren Tode (1858) kam es kraft Recesses vom 19. Mai1860 an seinen ältesten Sohn, den Grafen Otto (No. 23), welcher es noch heute in Händen hat. 11 ' Der Be-sitztitel ist auf Decret vom 5. Juni 1862 berichtigt worden.
1) Vgl. Th. II S. 339 und 341. — 2) Vgl. ebend. S. 332 und 341. — 3) Vgl. ebend. S. 310 und 314. — 4) U. B. II.
669. — 5) Wegen Göhren siehe daselbst. — 6) Nachtrag zum U. B. No. 18. — 7) Siehe daselbst. — 8) Nachtrag zum U. B.
No. 27. — 9) Vgl. Th. II S. 332, 334-336, 341. — 10) Siehe Wolfshagen. — 11) Vgl. Th. II S. 340.