Durch Kaufcontract '> vom 25. November 1711 aber überliess der Geheime Rath und NeumärkischeCanzler Christoph Wambold von Umstadt sein in der Grafschaft Ruppin belegefies Lehn- und RittergutWalsleben mit allen dazu gehörigen Pertinentien, Rechten und Gerechtigkeiten dem Oberhofmeister der Königinund Erbkämmerer der Kurmark Brandenburg, Grafen Friedrich Wilhelm von Schwerin, Stifter der nach diesemGute benannten Walsleben'schen Linie (Taf. XVIII. 24), für 53,500 Thlr. Jene miterworbenen Zuge-hörungen bestanden in dem Ober- und Untergericht, Kirchenlehn, den Mittel- und Niederjagden, sowie in demDorf Paltzo, der freien Feldmark Dannenfeld, Bütow, Bertkow, Schadeland, den beiden halben FeldmarkenWoltersdorf und Kemnitz und 2 Bauerndiensten im Dorfe Werder.
König Friedrich I. bestätigte diesen Contract unter dem 29. Decb. 1711 2 ' in allen seinen Punktenund unter Beifügung nachstehender Clausel, deren Aufnahme in die Ratification der König seiner Lehns-kanzlei zu Cöln a/Sp. durch Rescript vom 10. Decb. 1711 ausdrücklich anbefohlen hatte: dass diesem Gute(Walsleben) die Erbkämmerer würde so lange mit inhaeriren solle, bis er, der Graf von Schicerin, eineconsiderablere Herrschaft acquirirt haben würde.
Ursprünglich haftete die Erbkämmererwürde des Geschlechts von Schwerin an dem von dem Ober-präsidenten Otto von Schwerin (Taf. XVIII. 1) erworbenen, durch Kurfürst Friedrich Wilhelm am 3. Octb.1654 3 > zur Herrschaft erhobenen Besitz von Alt-Landsberg 4) . Ottos Enkel indessen, der vorgenannte GrafFriedrich Wilhelm von Schwerin, hatte die Herrschaft Alt-Landsberg am 9. Sptb. 1708 auf ganz beson-deres Verlangen des Königs Friedrich I. diesem käuflich überlassen müssen, und wurde daher das Recht zurFührung des Erbkämmereramts mit dem von Friedrich Wilhelm von Schwerin an Stelle von Alt-Landsberggekauften Gut Walsleben verbunden, und demgemäss auch bei diesem ebenso, wie einst bei der HerrschaftAlt-Landsberg, die Vererbung nach dem Recht der Erstgeburt festgesetzt. Eine considerablere Herr-schaft wurde nicht erworben, wohl aber 1723 noch das Gut Caterbow 5 ' den Walsleben'schen Gütern hinzu-gefügt und diesem Majorat einverleibt.
Nach einem Zeugniss der Königlichen Lehnskanzlei zu Cöln a/s p . vom 25. Novb. 1712 ^ wurde FriedrichWilhelms Bruder, der Reichsgraf Otto von Schwerin, Stifter der Linie Wolfshagen (Taf. XIX. 1), welcherdie gesammte Hand an der Herrschaft Alt-Landsberg und der Erbkämmererwürde gehabt hatte, auf seinenAntrag nun auch mit der gesammten Band an dem Lehngut Walsleben und dem demselben beigelegten Erb-kämmerer-Amt belehnt.
Die Majoratsherrschaft Walsleben mit Caterbow vererbte sich von Friedrich Wilhelm von Schwerin inder Weise weiter, wie es bei Caterbow bereits angegeben worden. Gegenwärtig besitzt sie Graf Otto Hein-rich Gustav Eugen von Schwerin (No. G4).
Walsleben hat eine Mutterkirche; seine Grösse zusammen mit Caterbow und den Vorwerken Bütowund Dannenfeld beträgt 4340 h 44 a (17,000 Morg.).
Wargitten, — siehe Skandau.
Wildenhoff in der Provinz Ostpreussen, Kr. Preussisch-Eylau, der Hauptort der sogen. HerrschaftWildenhoff, war von 1540—1665 Lehnbesitz der Familie Erbtruchsess von Waldburg. Zur Zeit, als dererste aus dieser Familie, Friedrich Erbtruchsess und Herr zu Waldburg, mit Wildenhoff belehnt wurde,hiess es noch Amt Punden, auch Ampunden; später erst wurde es Wildenhoff genannt.
Friedrichs Lehnsnachfolger hiess Hans Jacob; diesem folgte sein Sohn Wolf Heinrich, welchem unterdem 3. Februar 1613 vom Kurfürsten von Brandenburg Johann Sigismund das damalige Dorf, jetzige VorwerkHalbendorf geschenkt wurde; auch das heute noch zu Wildenhoff gehörige Vorwerk Garbnicken, welchesgleichfalls früher ein Dorf gewesen, scheint (neben mehreren weiteren Besitzungen, welche später wieder inandere Hände gekommen sind) durch Wolf Heinrich erworben worden zu sein. 1637 folgte Letzterem alsLehnsherr Fabian Erbtruchsess von Waldburg. Dessen Sohn Gebhard verliess früh den elterlichen Wohnsitzund durchreiste fast alle Länder Europas. Als 1643 sein Vater starb, übernahm daher für ihn seine MutterHelene Dorothea geb. von Kreytzen die Verwaltung der Wildenhoff sehen Güter. So bedeutend deren Ein-künfte aber auch waren, sie reichten zur Bestreitung der Lebensweise ihres Besitzers nicht aus, und nichtnur seine Mutter lieh ihm Geldsummen aus ihrem Privatvermögen, sondern auch der Freiherr Otto vonSchwerin (Taf. XVHI. 1), welcher inzwischen (im October 1656) mit Helene Dorothea sich vermählt hatte.Gebhard fiel am 9. Octb. 1664 bei Wien im Duell; da er keinen Lehnsnachfolger hinterliess, nahmen sein Stief-vater Otto von Schwerin und seine Mutter Besitz von den Wildenhoffschen Gütern auf Grund einer Forde-rung von 60,000 Thlr., welche sie nach ihrer Angabe theils dem Gebhard baar geliehen, theils zur Erhal-tung und Verbesserung der Güter aufgewendet hatten. Der Kurfürst Friedrich Wilhelm belehnte auch am
1) und 2) U. B. II. 684. 3) U. B. II. 615. — 4) Vgl. Abschnitt 8 No. 2. — 5) Siehe daselbst. — 6) Nachtrag zumU. B. No. 17.
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