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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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Majoratsherrn der Herrschaft Stargordt, Grafen Ernst Theodor Albert Eugen von Borcke, und von Letztereman die gegenwärtige Besitzerin, seine dritte Tochter, Jenny von Borcke, Gemahlin des (1873 verstorbenen)Grafen Otto von Schwerin aus dem Hause Wildenhoff (No. 52).

Das Areal der Dublienen'schen Güter beträgt 990 h 13 a 10 qm (3878 Morg.).

Friedrichshof, siehe Skandau.

Garbnicken, siehe Wildenhoff.

Halbendorf, siehe Wildenhoff.

Koskeim, siehe Skandau.

Kudwinnen in der Provinz Ostpreussen, Kr. Rastenburg, wurde im Jahre 1864 durch den GrafenWilhelm von Schwerin aus der Linie Wolfshagen (Taf. XIX. 25) von dem Hauptmann von Groddeck käuf-lich erworben, jedoch mit seinen Skandauer Gütern 1 ) 1874 an die Gräfin Marie Dönhoff, Tochter des GrafenOtto von Schwerin (Taf. XVIII. 46 und 53), wieder veräussert 2 '.

Die Grösse von Kudwinnen beträgt 333 h 24 a 08 qm (1305 Morg. 34 □R.).

Lumienen, siehe Dublienen.

Rodehlen in der Provinz Ostpreussen, Kr. Rastenburg, gehörte im 16. und 17. Jahrhundert zumHauptamt Barten. Seit dem 18. Jahrhundert war es im Besitz der Familie von Dönhoff; dem GeneralmajorBoguslav Friedrich Grafen von Dönhoff wurden 8 Hufen 10 Morg. zu Rodehlen, welche mit dem Tode ihresBesitzers Friedrich Wilhelm von Froebner, weil er keine Lehnserben hatte, caduc werden mussten, am 24. Märzals Angefalle verschrieben, und es sollten ihm seiner Zeit diese Hufen nicht mehr zu Lehm-echt, sondernzu adelig Cöllmischem Rechte zustehen.

Wie Dombehnen kam auch Rodehlen durch die Theilungsrecesse von 1822 an die verwittwete OberstGräfin von Schwerin, Amalie Sophie geb. Gräfin zu Dönhoff (Taf. XIX. 16), und wurde von dieser 1863 derheutigen Besitzerin Adele von Schwerin (Taf. XVIII. 56), Gemahlin Werners von Alvensleben, hinterlassen 3 '.

Rodehlen ist nach Wenden eingepfarrt und 300 h 25 a 63 qm (1176 Morg.) gross.

Sansgarben, siehe Skandau.

Sdunkeini, siehe Dublienen.

Skandau in der Provinz Ostpreussen, Hauptgut der sogen. Skandauer Begüterung. Graf Wilhelmvon Schwerin von der Linie Wolfshagen (Taf. XIX. 25) erbte dieselbe am 31. Jan. 1863 von Sophie geb.Gräfin von Dönhoff, Wittwe seines Oheims, des Grafen Wilhelm von Schwerin (Taf. XIX. 16), verkaufte sieaber 1874 nebst dem angrenzenden, ihm ebenfalls gehörenden Kudwinnen 4 ' an die Gräfin Marie (Taf. XVIII. 53),Tochter des Grafen Otto von Schwerin aus dem Hause Wildenhoff (No. 46) und Gemahlin des GrafenEmil von Dönhoff auf Quittainen".

Die einzelnen Güter der Skandauer Besitzung sind:

1) Skandau mit Forst Lippahne, im Kreise Gerdauen, nach Laggarben eingepfarrt, 574 h 85 aOl qm (2251 Morg. 88 DR.) gross.

2) Friedrichshof, in demselben Kreise, gleichfalls nach Laggarben eingepfarrt, 392 h 19 a 71 qm(1536 Morg. 18 QR.) gross.

3) Koskeim, in demselben Kreise, 166 h 88 a 14 qm (653 Morg. 111 QR.) gross.

4) Sansgarben mit Forst Damerow, in demselben Kreise, 477 h 82 a 29 qm (1871 Morg.84 DR.) gross.

5) Wargitten, im Kr. Rastenburg, eingepfarrt nach Gross-Wolfsdorf, 162 h 50 a 98 qm (636 Morg.

189 QR.) gross.

Ausserdem gehörte zur Begüterung die Forst Mintwiese bei Löcknick im Kr. Gerdauen, welche GrafWilhelm von Schwerin als Erbschafts-Abfindung mit Frau Adele von Alvensleben 6 '1864 erhielt. Die Grösseder Forst beträgt 62 h 43 a 99 qm (244 Morg. 100 R.).

Walsleben in der Provinz Brandenburg, Kr. Ruppin, jetzt Rittergut, ist das Hauptgut der sogen. Wals-leben'schen Begüterung des Geschlechts von Schwerin. Vom Ausgange des 15. bis wenigstens um die Mittedes 17. Jahrhunderts erscheinen dort neben und nach einander die Familien von Quitzow, von Kulen und vonKlitzing begütert; auch der Canzler Lambert Distelmeyer wird 1565 als Mitbesitzer von Walsleben aufge-führt 7 '. Später und zwar wohl noch in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts bis 1711 war die Familievon Umstadt im Besitze von Walsleben; doch hatten selbst im zuletzt genannten Jahre die Vettern vonKlitzing noch die gesammte Hand an dem sogenannten Käulischen Antheil.

1) Siehe daselbst. 2) Vgl. Th. II S. 327 und 341. 3) Vgl. Th. II S. 328 und 338. 4) Siehe daselbst.5) Vgl.

Th. II S. 327, 338, 341. 6) Vgl. Dombehnen und ßodehlen. 7) Vgl. über Walsleben: Berghaus, Landbuch der Provinz

Brandenburg Bd. II S. 359 363.

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