Benedikt von Nursia. Marcus von Montecassino.
der Gebeine s. Paul. diac. hist. Langob. 6, 2 (p. 212 ed.Waitz) Franc! . . . eiusdem venerabilispatris pariterque eins germanae . . . Scolasticae onsa auferentes in suam patriam adportarunt,zur Zeit des Herzogs Gisulf von Benevent. Der Versuch von E. Schmidt (Beil. z. Jahresb.d. Studienanstalt Metten f. 1885/86), nachzuweisen, daß Benedikt erst mit etwa 18 Jahrendie Schule verließ (S. 4 — 11) ändert an dem wissenschaftlichen Bilde Benedikts nichts, 1 )ebensowenig der Nachweis (S. 12 ff.), daß Benedikt in der Bibel und den Vätern bewandert war,und (S. 19 ff.) daß er mit den Großen der Welt im Verkehr stand; auch E. Spreitzenhofer(Jahresb, des k. k. Obergymn. z. d. Schotten in Wien 1895 S.48f.) ist auf das geistige Gebieteingegangen, hat aber nichts aus den Quellen herausgelesen, was nicht darin steht. Imallgemeinen hat man hier wesentlich übertrieben; es muß immer wieder betont werden,daß Cassiodor es war, der die wissenschaftlichen Studien im Kloster einführte. Ueber diesprachliche Bildung Benedikts s. unten.
Regula monachorum. Wir behandeln dies Werk hier nur aus demGrunde, um die daran geknüpften irrigen Schlüsse zu widerlegen, und weiles lange Zeit die Richtschnur für denjenigen Stand abgab, dem besondersdie Erhaltung der alten Literatur zu verdanken ist. Zunächst ist die Über-lieferung zu besprechen, die durch die ausgezeichneten Forschungen vonL. Traube (Abb.. d. kgl. bayer. Akad. III Cl. 21, 601—729) und die sich an-schließenden von H. Plenkers (Unters, z. Überlieferungsgesch. d. alt. lat.Mönchsregeln S. 29—52) eine so klare Darstellung erhalten hat, wie sieüberhaupt nur bei wenigen Schriftwerken aus alter Zeit möglich ist. DieUntersuchungen von Traube schlössen sich an die Kontroverse von Edm.Schmidt (Regula s. patris Benedicti etc., Ratisb. 1880) und E. Wölfflin(Benedicti regula monachorum, Lips. 1895) über die leitenden Hss. Erwies nach, daß keiner der Herausgeber den noch erreichbaren authentischenText geboten hat, sondern den durch Interpolationen entstellten. VonBenedikts Autograph hatte sein zweiter Nachfolger Simplicius eine Ab-schrift angefertigt, und auf diese gehen fast alle die Hss. zurück, die vorder Regula zehn Verse bieten. 2 ) In der Mitte von s. VII benutzte Donatvon Besancon in seiner Regula ad virgines 3 ) bereits ein interpoliertesExemplar, doch war auch schon s. VII der reine Text ins Frankenreichgekommen, wie die Regula Magistri 4 ) erweist. Die interpolierte Fassungwurde auch von Chrodegang von Metz (Mitte des 8. Jahrh. 6 ) und imVatic. 3836 s. VII — VIII verwendet. Der älteste Kommentar der Regelwurde von Paulus diaconus in seiner Jugend verfaßt, Hildemar von Civatediktierte ihn später, mit einigen Bemerkungen versehen, seinen Schülern;auf Hildemar geht die sog.ExpositioBasilii und das Commentum Novaliciensezurück. Noch zu Ausgang von s. V11I bedient sich Theodulf von Orleansder interpolierten Fassung. Dann aber tritt in den Kommentaren dieursprüngliche Überlieferung hervor. Der intellektuelle Urheber dieserErscheinung ist Karl der Große, der sich von Abt Theodemar von MonteCassino eine Abschrift aus dem Urexemplar ausgebeten hatte. Dieses lagbis 581 im Kloster und wurde damals vor den Langobarden nach Romgeflüchtet. Erst ca. 717 kam es ins Kloster zurück, wo es jedenfalls von
') Durchaus richtig ist, was E. Wölff-lin, Münch. SB. Jahrg. 1895 S. 431 hierzu be-merkt: „so bleibt doch des Biographen Zeugnisüber seine Halbbildung bestehen'. Vgl. auchdas vorsichtige und sachgemäße Urteil vonM. Roger, L'enseignement etc. S. 172ff.
2 ) Vgl. Traube S. 688 ff.
3 ) Sie ist die älteste Quelle für unsereKenntnis des interpolierten Textes, s. Plen-kers S. 39ff.; Traube S. 633 und 700.
4 ) Sie ist erhalten im Paris. 12205 und12634 s.VII(— VIII) aus Corbie, s. TraubeS. 701 ff.
5 ) Siehe Traube S. 635 und 704.