123Die Schulamts=Candidaten, so wie alle andere Militär-pflichtige sind gehalten, bis zum 15. Mai des Jahres, in wel-chem sie das dienstpflichtige Alter erreichen (20. Lebensjahr) sichbei den die Stammrollen führenden Orts=Behörden zu melden, ent-weder selbst oder durch ihre Aeltern, Vormünder oder Ver-wandten. §. 1. der Instruktion vom 13. April 1825.Anlangend die Loosung, so wird, falls der vorgerufeneMilitärpflichtige abwesend ist, und er kein anderes Individuumauf eine glaubhafte Weise dazu beauftragt hat, der Vater oderVormund, in deren Abwesenheit aber, oder wenn selbige etwanicht loosen wollen, der Bürgermeister oder auch ein Civil=Mit-glied der Kreis=Ersatz=Commission für ihn loosen. §. 12. I. et.Die körperliche Tauglichkeit wird schließlich von der De-partements=Ersatz=Commission geprüft und festgesetzt.Diejenigen Schulamts=Candidaten, welche vermöge ihrerLoosungs=Nummer zur Aushebung kommen und zum Dienstetauglich befunden worden sind, werden demnächst Seitens derDepartements=Ersatz=Commission einem Truppentheile BehufsAbleistung ihrer sechswöchentlichen Uebung uberwiesen. DieSeminar=Directoren sind jedoch verpflichtet, der Departements-Ersatz=Commission vor dem Zusammentritte alljährlich ein Ver-zeichniß derjenigen Schulamts=Candidaten, welche das Seminarverlassen, mitzutheilen.So ist die Sache bisher gehalten worden.Durch eine Verfügung der Königl. Ministerien des Innernund der Polizey und des Krieges vom 23. September 1840 istgeſtattet worden, den Schulamts⸗Candidaten, welchen die Be-günstigung zusteht, ihre gesetzliche Militärpflicht durch sechswö-chentliche Uebung bei den Truppen abzuleisten, auf ihren ei-genen Antrag nachzugeben, vor ihrem Eintritte in das mi-litärpflichtige Alter und ohne Concurenz bei der allgemeinenErsatz=Aushebung zur sechswöchentlichen Uebung bei den Trup-pen sich stellen zu können; es soll jedoch alsdann denselbennicht allein über die Bedeutung und die Folgen ihres Schrittes,wodurch sie die Möglichkeit, sich frei zu loosen, verlieren undneben dem sechswöchentlichen Dienste auch in das Landwehr-Verhältniß ubertreten, Vorhalt gemacht, sondern ihnen auchzugleich eröffnet werden, daß sie, wenn sie sich der Vergünstigungder nur sechswöchentlichen Dienstzeit durch unangemessenes Be-tragen vor zurückgelegtem 32. Lebensjahr unwürdig machensollten, dieser Dienstleistung ungeachtet, nachträglich zur Er-füllung der vollständigen Dienstzeit würden eingestellt werden.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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