9611. Circular-Verfügung vom 27. October 1838.In der Anlage lassen wir Ew. 2c. 2c. eine Verfügung desKöniglichen Hohen Ministeriums der Geistlichen, Unterrichtsund Medizinal=Angelegenheiten vom 7. v. Mts., betreffend dasRessort der Aufsichtführung über die in andern Verwaltungs-bezirken gelegenen Filial=Kirchen und Nebenschulen zur Kennt-nißnahme und Beachtung zugehen.Düsseldorf, den 27. Oktober 1838.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.1) An die sämmtlichen Herren Landräthe.Landdechanten.2) -Schulpfleger.3) -Superintendenten.4) -In Bezug auf die Aufsichtführung über solche Filial=Kirchenund Neben=Schulen, die in andern Regierungsbezirken oder Pro-vinzen gelegen sind, als in denen, zu welchen die betheiligtenMutter= und Pfarrkirchen gehören, ist bisher nicht überall nachdemselben Prinzip verfahren worden, indem in einzelnen Theilendes Staats nach Maaßgabe eines Ministerial=Erlasses vom 2. Dez.1816, der Grundsatz: „filia sequitur Matrem.“ — in weite-ster Ausdehnung angewendet worden, in andern dagegen dasRessort=Verhältniß nach den Territorial=Grenzen der Verwal-tungs=Bezirke verordnet geblieben ist. Nachdem das unterzeichneteMiniſterium hierüber das Gutachten der meiſten Provinzial-Behörden vernommen und nach genauer Erwägung die Ueber-zeugung gewonnen hat, daß insonderheit vom practischen Stand-punkte aus die Bestimmung des Ressorts nach dem Territorial-Verhältnisse als weniger unvollkommen zu betrachten sei: sosetzt dasselbe, bei ausdrücklicher Aufhebung der für einzelneProvinzen bisher gültig gewesenen Verfügung vom 2. Dezember1816. hierdurch Folgendes fest:1) Alle äußere Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien undSchulen — namentlich die Wahrnehmung der Gerechtsame der-selben, die Dotation der Pfarr= und Schulstellen, die Erhebungder an Kirchen, Kirchen=Beamte und Schulbeamte zu entrich-tenden Abgaben, das gesammte Etats=Cassen= und Rechnungs-wesen, die Aufsichtführung über den Schulbesuch und die Ahn-dung der Unterlassung desselben rc. rc. — gehören, da es hierbeihauptsächlich auf Einwirkung der Landräthe und auf Berücksich-tigung der örtlichen Verhältnisse und Rechtszustände ankommt,zum Ressort der Territorial Behörden.2) Dasselbe gilt von der Aufsicht über die Amtsführungder Schullehrer. — Wenn daher — was nur ausnahmsweiseStatt finden wird — die Schulbezirke über die Grenze desbetheiligten Regierungs=Bezirks ausgedehnt sind, so steht jeneAufsichtführung lediglich derjenigen Regierung zu, in deren
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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96
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