467) Dann ist das Schulvermögen und die Einnahme desLehrers vollständig aufzuführen und dabei das, was von Neben-ämtern herrührt, zwar auch anzugeben, aber von jenem sorg-fältig zu trennen. Das gesammte Vermögen der Schule istunter folgende Rubriken zu bringen. 1) Fundirungsvermö-gen, Kapitalien, Renten, Naturalien, jährliche Beiträge derGemeine 2c. 2) Ergänzungsvermögen, Schulgeld, frei-willige Beiträge, zufällige Einahme 2c. 2c. 3) Immobilien,Wohnung, Garten, Spielplatz, Wieſe, Ackerland, ꝛc. ꝛc.4) Schulutensilien und Lehrapparat, wovon ein voll-ständiges Inventarium aufzunehmen ist.8) Dann ist eine möglichst genaue Charakteristik des Leh-rers zu liefern, wobei Alter, Konfession, Vaterland, Dienstzeit,Familienverhältnisse, physische Beschaffenheit, moralische undintellektuelle Thätigkeit u. s. w. anzugeben sind, auch bemerktwerden muß, wo er zum Lehrer gebildet, und von wem er alsLehrer bestätigt ist. Lehrer, die von der jetzig oder frühernRegierung nicht bestätigt sind, haben durch den Schulvorstandauf diese Bestätigung anzutragen, und zu dem Zweck einer Prü-fung sich zu unterwerfen, worüber das Nähere ihnen bestimmtwerden wird.Können in dem Urtheil über den Lehrer nicht alle Mitglie-der des Schulvorstandes sich einigen, so ist der Bericht aller-dings nach der Mehrheit der Stimmen abzufassen; es bleibtaber jedem einzelnen Mitgliede unbenommen, seine Meinungbesonders, entweder durch den Schulorganisations=Commissa-rius (Schul=Inspektor), oder unmittelbar an die obere Schul-behörde einzusenden.9) Endlich enthält dieser Bericht noch Bemerkungen überdie Dauer der Schulzeit, Vakanzen, Beschaffenheit des Schul-zimmers, über Lehrgegenstände, Lehr= und Lesebücher, Methodedes Lehrers, Disciplin, Trennung der Geschlechter, der Klas-sen u. s. w.C. Vorschläge zu Verbesserungen.10) Vorschläge zu einer der Zahl der schulpflichtigen Kin-der angemessenen Vermehrung der Schulen, wobei zugleich dieTrennung der Geschlechter und die Eintheilung in Klassen mitOber= und Unterlehrer zu berücksichtigen ist. Hauptsächlich istdies in allen großen und größern Städten eine nothwendigeBedingung der Schulverbesserung, ohne welche daselbst Nichtsvollkommneres gedeihen kann. Mittel zur Tilgung der Win-terschulen.11) Ausmittelung eines festen Gehalts für die Lehrer, undeines Fonds zur Ausbesserung und zweckmäßigen innern Ein-richtung des alten oder zum Anbau eines neuen Schulhauses,zum Ankauf eines Gartens, Anlegung eines Spielplatzes u. s. w.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
46
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten