39Unterrichts mir gemachten Vorschlag an, diesen gleich anfangsso gemeinnützig ausgefallenen Versuch in einer größern Aus-dehnung wiederholen und fortsetzen zu lassen, und habe in die-ser Hinsicht beschlossen wie folgt:1. Unter der Special=Aufsicht des Herrn Professor Schug,und der Mitwirkung der Gehülfen desselben soll provisorischmit der Erziehungs=Anstalt zu Brühl ein fortdauernder, abervon sechs zu sechs Wochen, mit einem jedesmaligen Zwischen-raum von vierzehn Tagen, erneuerter Normal=Cursus für schonangestellte oder künftige Landschullehrer des Aachener und Köl-ner, so wie der deutschen Cantone des Bezirks Verviers ver-bunden werden. Die Zahl der, an jedem Cursus Theil nehmenkönnenden Individuen ist auf 36—40 bestimmt, und der zuertheilende Unterricht wird sich, auf die Stephanische Leseme-thode, die Pestalozziſche Rechenmethode, die Verſtandes⸗Uebun-gen nach Pestalozzi und die Natorpsche Gesanglehre erstreckenund beschränken.2. Für jeden sechswöchentlichen Cursus dieser Art, sollenzwölfhundert und fünfzig Franken aus der Staats=Casse zurDisposition des Hrn. Professor Schug gestellt werden, um da-von, nach gewissen, näher zu bestimmenden Sätzen, theils denzum Unterrichte bei ihm versammelten Landschullehrern dieetwa bedürftige Unterstützung, theils den Lehrern des Institutsdie verdiente Remuneration zu verabreichen.3. Für jeden Cursus wird aus den Schullehrern oder ausden, dem Landschulamte sich bestimmenden jungen Männern injedem Canton des Aachener und Kölnischen, so wie in jedemdeutschen Canton des Verviersschen Bezirks, Einer durch denbetreffenden Cantons=Commissair in Vorschlag gebracht und zuder festgesetzten Zeit nach Brühl gesendet, um daselbst einensechswöchentlichen Unterricht zu empfangen.4. Die Cantons=Commissarien haben diese ihre Vorschlägejedesmal 4 Wochen vor Anfang eines neuen Cursus und fürden bevorstehenden ersten Cursus spätestens binnen 3 Wochena dato unmittelbar an den Professor Schug zu Brühl einzu-senden, welcher zur Aufnahme der vorgeschlagenen Subjecte dieerforderliche Anstalt treffen, und eine Liste derselben dem pro-visorischen Director des öffentlichen Unterrichts einreichen wird.5. Die betreffenden Cantons=Commissarien haben bei diesenihren Vorschlägen zugleich zu bemerken, auf welche Weise dervon ihnen zum Cursus ausgewählte Schullehrer für die Zeitseiner Abwesenheit in seiner Schule ersetzt werden kann. Zudieser Ersetzung werden theils die Herren Orts=Pfarrer undVicarien, theils unterrichtete, im Orte wohnhafte Privat=Män-ner aus Liebe für die gute Sache gern die Hand bieten, nöthi-gen Falls aber wird durch den Director des öffentlichen Un-terrichts jemand specialiter damit committirt werden.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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39
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