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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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27gen, und überhaupt in dem mittelbaren Wege nicht Alles, janicht das Meiste, ausgerichtet werden kann, weil, wie in allenDingen, so insbesondere bei der Erziehung, die Hauptsache in dertreuen, sich ganz hingebenden Sorgfalt für das Einzelne beruht.Aus dem Grunde sind zwischen den Schul=Rath und dieeinzelnen Schulen Mittel=Behörden gestellt, die, indem sie immerkleinere Kreise unter ihrer Aufsicht haben, und diesen ihre Sorgewidmen, um desto wirksamer und folgereicher eingreifen können.Weit entfernt, daß die Wichtigkeit dieser Behörden mit denKreisen ihrer Wirksamkeit abnehme, nimmt sie vielmehr zu;dergestalt, daß diejenigen die Wichtigern genannt werden können,welche dem eigentlich und unmittelbar thätigen, und daherwichtigsten Gliede der Kette, dem Lehrer selbst, am nächstenstehen. Dieses wird hier bemerkt, um im Voraus allen denuntern Behörden, welche angeordnet worden sind, und noch an-geordnet werden, ihre große Bedeutung vor Augen zu stellen,und sie zu versichern, daß der Staat dieselbe in vollem Maßeanzuerkennen wisse.Es bestehen zwei Stufen der Schulpflege.Als nächste Behörde bei den Lehrern sind die Schulvor-stände angeordnet, welche der einzelnen oder den mehreren Schuleneines Orts ihre Sorge widmen; sie werden aus dem Orts-Pfarrer und zwei Schul=Vorstehern zusammengesetzt.Zwischen diesen Schulvorständen und dem Schul=Rathsind als Mittelbehörde für jeden Gerichtsbezirk ein, oder nachVerschiedenheit der Confession, zwei Schulpfleger*) angeordnet.Auch der Wirkungskreis der Letztern ist noch so wenig aus-gedehnt, daß sie leicht und oft mit eignen Augen sehen können.Da zudem die Thätigkeit der Schulvorstände vornehmlich aufden Pfarrern beruht, und auch die Schulpfleger in den Fällen,wo nicht etwa ein vorzüglicher Erzieher sich zu dieser Stellefindet, aus dem Stande der Religionslehrer genommen sind,welche ohnehin die Menschenbildung zu ihrem Lebenszweck ge-macht haben; so ist die Hoffnung nicht ungegründet, daß dieErziehung in diesem Lande wohlgedeihen werde; weil Nieman-den mehr daran liegen kann, daß die Jugend in ihren erstenKeimen eine gedeihliche, kräftige Nahrung erhalte, als ebendem, welcher auch künftig ihrer Seele Heil pflegen soll.Der Schul=Rath glaubt hiernach keineswegs nöthig zu ha-ben, beiden Behörden die Pflicht ihres Amtes als ernst undwichtig an's Herz zu legen; ja, er bauet auf ihre eigene Lustund Liebe zur Sache so viel, daß er ihnen zutraut, sie werdenDamit ein ächtdeutsches, wichtiges und ehrenwerthes Amt aucheinen bezeichneten deutschen Namen habe, wurde der obenstehendedem fremden und der Bedeutung nach nicht so ausdrucksvollen einesInspektors vorgezogen.