Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

25liche Productions=Feld der Nation der Unwissenheit, den Vorur-theilen und dem Zufalle endlich zu entreißen; so versehen WirUns sowohl zu Unsern Schullehrern als Landes=Gemeinden, daßjenen die ihnen eingeräumten Vortheile zum Staatsgewinn ver-edeln und diese Unsere reine Absicht für die doppelte Cultur derMenschen und der Erde nicht undankbar verkennen werden.Unsere General=Landes=Direction vernimmt diese landes-herrliche Entschließung zur allgemeinen Ausschreibung und stren-gen Befolgung. München den 4ten April 1800.Ferner haben Höchstdieselben vermöge näherer höchsten Ver-ordnung an die Churpfalz=Bayerische Landes=Direction vom 30stenSeptember l. J. obige Verordnung bestimmt dahin erkläret:4) Daß bei einer jeden Vertheilung der Gemeingründeund zwar jeder Art, derjenigen Schule, zu welcher die Kinderder vertheilenden Gemeinde gewiesen sind, der verhältnißmäßigeAntheil eingeräumt werden soll.2) Daß ein solcher Antheil in den Fällen, wenn dem Leh-rer bereits die normalmäßige Quantität der ihm nothwendigenund hinlänglichen Gründe zugewiesen sind, oder wenn solcheGründe zu dem in der Verordnung vom 4ten April 1800 be-zeichneten Zwecke von dem Wohnsitze des Schullehrers zu weitentfernt sind, in Pacht gegeben, und der Betrag des Pachtschil-lings theils zur Verbesserung des Lehrer=Gehaltes, theils zurAnschaffung der Schul=Bedürfnisse, und zur Unterstützung derarmen Schulkinder, kurz, zum Vortheile der Erziehungs= undUnterrichts=Anstalt der vertheilenden Schulgemeinde verwendetwerden solleDa nun Höchstgemeldte Seine Churfürstliche Durchlauchtdurch ein Rescript vom 30sten Sept. l. J. beide obigen Verord-nungen auch auf das Herzogthum Berg auszudehnen gnädigstgeruhet haben: ſo werden Beamte und Magiſtrate hiemit ange-wiesen, dem gemäß bey künftiger Vertheilung der Gemeinheits-gründe das Beste der Schulen wahrzunehmen, und, daß solchesgeschehen sey, davon jedesmal ungesäumt zur hiesigen Stelle An-zeige zu thun. 2c.III.Kirchen=Ordnung der christlich=reformirten Gemeindenin den Ländern Jülich, Cleve, Berg und MarkCap. 4 Schulordnung.L.Kirchen und Gemeinen sollen, so viel an ihnen ist, allen Fleißanwenden, daß hin und wieder, so wol in Dörfferen, Flecken,