24nach dem Vermögens=Zustand zu bestimmenden persönlichen Bey-trag der Orts=Eingesessenen zu ersetzen seye, an Hand gebensollet. — Da euch die pünktlichste Erfüllung dieser, zu den wich-tigsten eueres Berufs gehörigen Amts=Pflicht von selbst vorzüglichangelegen seyn wird; so versehen Wir Uns dessen zuverläßig,und befehlen zugleich gnädigst, daß ihr euch diesem Geschäfteohne Verzug, und mit ausgezeichnetem Dienst=Eifer widmen, zurErreichung des vorgesetzten gemeinnützigen Endzwecks alles mög-liche beytragen, und innerhalb sechs Wochen euere ausführlichenBerichte erstatten sollet 2c.II.Erlaß des Churfürsten Maximilian Joseph, vom20. Dezember 1803.Seine Churfürstliche Durchlaucht haben unterm 4ten April1800 gnädigst geruhet, nachstehende Verordnung an die General-Landes=Direction in München zu erlassen:„Aus Gelegenheit einer in dem Gerichte Aybling bevorste-„henden Vertheilung eines Waldes und Moosgrundes finden„Wir, zur Beseitigung der auffallenden Hindernisse, wodurch bis-„her in solchen Fällen den Schullehrern auf dem Lande eine„Theilnahme hieran immer erschweret, und meistens entzogen ward,„zu verordnen nothwendig und zweckmäßig:„Daß künftig bei allgemeinen Abtheilungen der gemeinen„Waldungen, Weiden, Möser und überhaupt der Gemeinde=Gründe„der einschlägigen Landes=Schule, zum Besten des zeitlichen Leh-„rers, ein verhältnißmäßiger Antheil eingeräumt werden solle.„Wenn Wir durch dieſe Verordnung den Schullehrer„bisher meistens den ersten Bettler des Dorfes — als ein we-„sentliches Gemeinde=Glied bezeichnen, und die Ausübung seinei„Pflicht mit demselben Rechte auf die Gemeinde=Nutzungen, wel-„ches selbst der untersten Beschäftigung nicht abgesprochen wird,„ehren wollen; wenn durch die Qualification dieses Antheils„indem er nicht dem Schullehrer als das Eigenthum eines Pri-„vatmannes, sondern der Schule als perpetuirlicher Unterhalts-„Theil des jedesmahligen Lehrers überwiesen wird — die Ge-„meinde keinen Realitäts=Verlust leidet; wenn es endlich von„dieser Theilnahme sich erwarten läßt, daß sie den Schullehrer„allmählig mit oekonomischen Kenntnissen vertraut, und dadurch„fähig mache, in Verbindung mit einem gebildeten Pfarrer an„den Unterricht der Primär=Schule auch die landeswirthschaftli-„chen Belehrungen und Erfahrungen anzureihen, und dadurch der„jungen Generation Mittel und Muth zu verleihen, das natür-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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