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Die Karten von 1813 und 1818
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bach vereinigt, und für diese vergrösserte Bürgermeisterei wurdeBecherbach zum Hauptorte bestimmt. Die übrigen Bürgermeistereienblieben ganz unverändert 1 ).

Der neue Verwaltungsapparat für dieses Ländchen stand inkeinem Verhältnis zu dessen Ausdehnung. Ein geheimer Rat, demregierenden Landgrafen unmittelbar untergeben und in allen Ent-Schliessungen an dessen Genehmigung gebunden, stand an derSpitze der Landesverwaltung. Nach einer Verordnung vom 12. Mai1817 sollte er aus einem Dirigenten und mehreren geheimen Rätenbestehen. Dem geheimen Rat ist eine Landesregierung nachgesetzt,welche durch eine Verordnung vom 18. Februar 1818 organisiertwurde. Demgemäss zerfiel die Regierung in drei Deputationen,von welchen der ersten die Justizverwaltung als Appellationsinstanzund als Kriminalgerichtshof, der zweiten die eigentliche Landes-administration und der dritten die Finanz- und KameralVerwaltungzugeteilt war. Ausser den ordentlichen Mitgliedern waren derzweiten Deputation noch für geistliche und Schulangelegenheiten,für Gegenstände der Gesundheitspolizei, für Forst-, Jagd- und Bau-sachen u. s. w. höhere Fachbeamte als Referenten mit Sitz undStimme zugeteilt 2 ).

V. Kirchliche Verhältnisse.

Die grosse Veränderung in den politischen Verhältnissen derrheinischen Lande blieb auch nicht ohne Einwirkung auf die ausder französischen Herrschaft hervorgegangene kirchliche Organi-sation.

Was die katholische Kirche betrifft, so erfolgte die Neuordnungder Bistümer erst durch die Bulle Pius VII. vom 16. Juli 1821(De salute animarum), welche bis heute die Grundlage für die kirch-liche Organisation im grossen geblieben ist. Hierauf näher einzu-gehen liegt nicht mehr im Rahmen meiner Aufgabe. Bis zum Er-lass der genannten Bulle sind indessen einige notwendige Ver-änderungen erfolgt, welche nicht übergangen werden dürfen. Am4. März 1817 wurden die bisher zum Bistum Metz gehörigen

*) Vgl. die Annuaires des Saardepartements von Zegowitz undDelamorre, ferner v. d. Nahmer, III. S. 455 und Reinhardt-Beck, S. 8.2) Reinhardt-Beck, S. 41 u. 42.