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Die Karten von 1813 und 1818
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zwischen Sachsen-Coburg und Baiern erzielt. Die endgültige Er-ledigung der schwebenden Streitfragen erfolgte durch den Vertragzwischen Preussen und Baiern vom 30. März 1838 x ). Er ist dieGrundlage für die noch heute bestehende Grenze.

IV. Organisation.A. Die preussischen Rheinlande.

Nach der Besitzergreifung der auf dem Wiener Kongresseerworbenen rheinischen Gebiete beabsichtigte die preussische Re-gierung, denselben eine gute Verfassung zu geben und zwar inÜbereinstimmung mit den übrigen preussischen Provinzen, jedochunter thunlichster Schonung örtlicher Verhältnisse, welche eineAusnahme wünschenswert machten.

Die Grundlage für die neue Organisation bildet die königlicheVerordnung vom 30. April 1815 2 ), der gemäss die ganze Monarchiein Provinzen, diese in Regierungsbezirke und letztere wieder inKreise eingeteilt werden sollten, und welche auch die Befugnisseund den Geschäftskreis sämtlicher Behörden entwickelt. Nachdieser Verordnung bildeten die rheinisch-westfälischen Besitzungendie Militär-AbteilungNiederrhein-Westfalen" und zerfielen in die3 Provinzen Westfalen, Cleve-Berg und Grossherzogtum Nieder-rhein, von denen die beiden letzten die preussischen Rheinlandeumfassten.

Unterm 10. August 1815 teilte der Geheime Staatsrat Sackder Bevölkerung mit, dass die Arbeiten an dem Organisationsplaneim einzelnen in vollem Gange wären und machte die beabsichtigte

8. der Walddistrikt Hahn zwischen Ruthweiler und Körborn; 9. die Heib-weiler Hube zwischen Pfeffelbach und Diedelkopf; 10. der RockenbornerHof; 11. Grenzdifferenz zwischen Leitersweiler und Hoof. Diese Einzel-heiten sind nur auf grossen Spezialkarten zu finden.

*) Acta, betr. die zwischen d. Kreise St. Wendel und d. kgl. baier.Rbeinkreise streitigen Grenzpunkte. Staatsarchiv Koblenz. Ferner imkgl. baier. Amts- u. Intelligenzbl. für d. Pfalz, No. 64, 1839. Durch denVertrag wurde der Niederaschbacher Bann, der Distrikt Kiesel, die 011-schieder Hube, der Haer- und Södelswald, die Heibweiler Hube zwischenden betreffenden preussischen und baierischen Gemeinden geteilt.

2 ) Ges.-Samml. 1815 No. 9 (No. 287); abgedr. im Journ. d. Ndr.- u.M.-Rlms. VI. Jouru.-No. 107 u. 108.