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Die Karten von 1813 und 1818
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I. Die Länder am linken Rheinufer.

Soweit die heutige Rheinprovinz in Betracht kommt, sind 4Gruppen von Territorien zu unterscheiden :

1) Die Teile des Departements de la Moselle, welche schonvor Ausbruch des Revolutionskrieges französisch waren oder währenddesselben mit Frankreich vereinigt wurden. Vereinigt wurdendie Gemeinden des pfälzisch-zweibrückischen Oberamts Tholey aufAntrag des Deputierten Cloots durch Dekret des Nationalkonventsvom 14. Februar 1793 1 ).

2) Die ehemals österreichischen, holländischen und geist-lichen Territorien, welche 1795 einverleibt wurden und die De-partements Meuse inferieure, Ourthe und Forets bildeten.

3) Der grösste Teil der linksrheinischen ehemaligen Reichs-länder, welche die 4 Departements des linken Rheinufers bildeten.

4) Die kleine holländische Gemeinde Schenkenschanz, welchespäter zum Departement Bouches du Rhin gehörte.

Die zuerst genannten Teile nahmen gleichzeitig mit demübrigen Frankreich an dessen neuer Constitution teil.

Die ehemals österreichischen Provinzen Geldern, Limburgund Luxemburg, sowie die zwischen ihnen liegenden geistlichenGebiete nebst einigen holländischen 2 ) sind vor den sogenannten4 rheinischen Departements mit Frankreich vereinigt und organisiertworden: so die Gebiete von Lüttich, Stavelot, Logne und Malmedybereits durch Dekrete des Convents vom 2. und 4. März, bezw.8. Mai 1793 8 ). Das Gesetz vom 9. Vendem. IV (1. Oct. 1795)sprach die Einverleibung aller dieser Länder aus, befahl zugleichdie Einteilung derselben in 9 Departements 4 ) (meist nach Flüssenbenannt) und überliess die weitere Organisierung nach franzö-

i) Artikel 2 u. 4 bei Gräff, I. S. LXV.

2 ) Dies sind: die Festungen Mastricht und Venlo nebst Gebiet so-wie dieEnclaven südlich von Venlo. Sie waren durch den Haager Vertragvom 16. Mai 1795 von der Republik der vereinigten Niederlande an Frank-reich abgetreten worden. De Clercq I. S. 237.

3 ) von Daniels, III. S. 197, Art. 1.

4 ) a. a. 0. Art. 7 und 8. Die österreichischen Besitzungen wurdenvölkerrechtlich erst durch den Frieden von Campo Formio BestandteileFrankreichs.