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für Birkenfeld von Barnstodt ergiebt, und wie es ausserdem vonHerrn Eegierungspräsidenten Barnstedt in Birkenfeld ausdrücklichbestätigt wird. Dieses Verzeichnis ist beim Entwürfe der Karte be-nutzt worden.
C. Die Sachsen-Coburgische Erwerbung.
Die verschiedenen Bestandteile, aus denen das Sachsen-Co-burgische Gebiet zusammengesetzt war, sind am 11. Januar 1817 x )neu organisiert worden. Das Fürstentum war nunmehr folgender-massen eingeteilt:
1. Canton St. Wendel mit den Bürgermeistereien: St. Wendel,
Oberkirchen, Namborn, Bliesen, Urexweiler, Werschweiler;
2. Canton Baumholder mit den Bürgermeistereien: Baumholder,
Reichenbach, Berschweiler, Burglichtenberg;
3. Canton Grumbach mit den Bürgermeistereien: Grumbaeh,
Offenbach, Sien, Schmidthachenbach, Mittelbollenbach.
Diese Einteilung erhielt sich bis zum 1. Oktober 1822.
Eine Behörde unter der Benennung Landescommission leitetedie Verwaltung bis zum 12. Mai 1821. Ein Tribunal oder Landes-gericht zu St. Wendel und drei Cantonal-Friedensgerichte warendie Justizbehörden. Der Apell von den Urteilen des Tribunalsging nach einem Übereinkommen mit Baiern an das königlichbaierische Appellationsgericht zu Zweibrücken 2 ). Unterm 6. März 1819machte die herzogliche Immediat - Commission bekannt, dass dasganze am 9. September 1816 von Preussen an Sachsen-Coburg aufdem linken Rheinufer übergebene Gebiet von nun an den NamenFürstentum Lichtenberg führen sollte, nach der alten Burg Lichten-berg in der gleichnamigen Bürgermeisterei 3 ).
I). Die Hessen-Homburgische Herrschaft Meisenheim.
In dem kleinen Hessen - Homburgischen Gebiete gab's nichtviel zu ändern. Die vom ehemaligen Canton Grumbach dem Can-ton Meisenheim zugelegten Gemeinden Bärenbach, Becherbach,Hoppstädten und Otzweiler wurden mit der Bürgermeisterei Hunds-
*) Lottner, Samml. der für d. Fst. Lichtenberg ergang. Verord., S. 28 ff.2 ) Barsch, S. 142.
8 ) Lottner, Samml. der für d. Fst. Lichtenberg ergangenen Verord-nungen, No. 90.