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Die Karten von 1813 und 1818
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biet in der Eifel und erhielt dafür von Preussen eine Geldent-schädigung von 1 Million Thalerpreussisch Courant nach demMünzfusse von 1764", welche in 20 gleichen vierteljährigen Ratenzu 50000 Thalern gezahlt werden sollten. Für die aus der Ver-waltung des obigen Gebietes zu beanspruchenden Reinerträge vom1. Mai 1816 ab erhielt der Grossherzog zunächst 5°/ 0 Zinsen von1 Million Thaler vom 1. Mai 1816 bis 31. Dezember 1818; vonda ab bis zur Abzahlung der Million vierteljährlich 5°/ 0 von demnoch nicht getilgten Teile der Abfindungssumme.

Schliesslich bleibt noch zu erwähnen, dass der Grossherzogvon Hessen auf Grund des Artikels 47 der Schlussakte desWiener Kongresses, des Pariser Protokolls vom 3. November 1815und der Territorial-Convention zwischen Oesterreich und Preusseneinerseits und dem Grossherzog von Hessen anderseits vom 30. Juni1816 *) die Salinen in der Bannmeile von Creuznach sowie dieSalzquellen, welche am 9. Juni 1815 dazu gehörten, als vollesEigentum erhielt. Die Souveränität über diese Salinen verbliebdem Könige von Preussen.

In dem General-Recess der Territorial-Commission zu Frank-furt welchem Frankreich durch Spezial-Erklärung vom 26. Juni1820 beigetreten ist wurden alle seit dem Wiener Kongressevereinbarten Gebietsveränderungen und Entschädigungen in Deutsch-land, um sie allseitig zu bestätigen und gewissermassen unter dieGarantie der Grossmächte zu stellen, noch einmal zusammengefasstund von den Bevollmächtigten Oesterreichs, Russlands, Englandsund Preussens unterzeichnet am 20. Juli 1819 2 ).

III. Grenzregulierungen.

In den verschiedenen auf Abtretung und Übernahme vonGebietsteilen bezüglichen Verträgen war die genaue Festsetzungder Grenzen im einzelnen besonderen Grenzregulierungs - Com-missionen vorbehalten, welche möglichst bald ihre Thätigkeit be-ginnen sollten.

An ihrer ganzen Westseite und teilweise an der Nordseitegrenzten die preussischen Rheinlande an das neue Königreich der

i) Martens, Suppl. VII. S. 73.2) De Clercq, III. S. 206 ff.