Zweiter Teil.
Die Rlieinprovinz unter prcussischer Verwaltimg.
Die Völkerschlacht bei Leipzig machte der französischen Herr-schaft in Deutschland ein Ende, und bereits am 21. Oktober einigtendie Verbündeten sich in einer Convention 1 ) zu Leipzig über dasvorläufige Schicksal aller der in Deutschland besetzten oder nochzu besetzenden Länder, welche damals ohne Souverän waren, oderderen Souveräne der Allianz gegen den gemeinsamen Feind nochnicht beigetreten waren. Für alle diese Länder wurde eine obersteVerwaltungsbehörde errichtet, ein „Departement central d'admini-stration", dessen Obliegenheiten in den einzelnen Provinzen von Gou-verneuren ausgeübt werden sollten. Zum Direktor des Central-Vor-waltungs-Departements Avurde der Freiherr von Stein ernannt. Dermassgebende Gesichtspunkt für die Verwaltung war geeignete Ver-wertung der Hülfskräfte der Länder für die gemeinsame Sache,d. h. für den Krieg gegen Napoleon. Von der Verwaltung durchdas Centraldepartement wurden diejenigen Gebiete ausgenommen,welche vor dem Jahre 1805 Oesterreich, Preussen, Hannover undSchweden gehört hatten. Sie wurden sogleich wieder von den be-treffenden Staaten besetzt und für eigene Keclmung verwaltet.
Als die verbündeten Heere zu Anfang des Jahres 1814 daslinke Rheinufer betraten und die Spitzen der französischen Ver-waltung und Justiz flüchteten, ergab sich auch hier die Notwendig-keit, eine provisorische Verwaltung für die besetzten französischenDepartements einzurichten. Am 12. Januar 1814 wurden zu Baselseitens der verbündeten Mächte die allgemeinen Grundsätze hier-
J ) Martens, Stippl. V. S. 615 ff.