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zu cediercn. Dagegen macht Nassau sich verbindlich, den ihmkraft des Hauptvertrages zukommenden Anteil des FürstentumsSiegen und die Ämter Burbach und Neunkirchen samt dem nas-sauischen Amte Atzbach mit allem darin gelegenen Staatseigentumund dem herzoglichen Hause Nassau zustehenden Rechten demKönige von Preussen zu überlassen, und sind auf diese eventuelleCession alle Bestimmungen des Hauptvertrages anwendbar 1 ).
Mittels Patent vom 21. Juni 1815 ergriff der König vonPreussen Besitz von den gemäss den Verträgen vom 31. Mai ihmzugefallenen Landesteilen und beauftragte den Geheimen StaatsratSack mit der Übernahme und Verwaltung derselben 2 ).
Am 3. Juli erfolgte die Übergabe der nassauischen Besitzungenan Preussen und am 28. Juli die der oranischen Besitzungen anNassau' durch die betreffenden preussischen und nassauischen Com-missare. Am gleichen Tage übergaben die preussischen Bevoll-mächtigten an die nassauischen den vereinbarten Bezirk von 12000Seelen und zwar:
a) die Ämter Burbach und Neunkirchen ganz;
b) von den nachstehenden Ämtern folgende Ortschaften:
1. aus dem Amte Siegen: Wilgersdorf, Wilnsdorf, Nie-derdielfen, Oberdielfen, Einsdorf, Rödgen, Obersdorf;
2. aus dem Amte Netphen: Nauholz, Beienbach, Flam-mersbach, Feuersbach, Brauersdorf, Obernau;
3. aus dem Amte Irmgarteichen: Irmgarteichen, Gerns-dorf, Hainchen, Werthenbach, Lahnhof, Ober- undNiederwelpersdorf, Nenkersdorf, Grissenbach, Deuz,Salchendorf, Helgersdorf, Anzhausen, Rudersdorf 3 ).
An den Tagen der Übergabe wurden die betreffenden Unter-thauen ihren Verpflichtungen gegen die bisherigen Landesherrenenthoben.
Der Geheime Staatsrat Sack verfügte zunächst eine vorläufigeGrenzbestimmung, welche die Amtleute im Verein mit den benach-barten nassauischen Amtsgenossen vornehmen und worüber siegemeinschaftlich Protokolle aufnehmen sollten, welche alsdann derköniglichen Regierung zu Ehrenbreitstein einzureichen waren. Die
!) Ges.-Samml. 1815 Anhang, S. 97.
2 ) Journ. d. Nchv u. M.-Rhns. VI. J. No. 97, No. 107.
8 ) a. a. 0.