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Die Karten von 1813 und 1818
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Preussen trat dagegen an Nassau ab:

1. Die drei oranien-nassauischen Fürstentümer Diez, Ha-damar und Dillenburg mit Einschluss der hierunter be-griffenen Herrschaft Beilstein und mit Ausschluss derÄmter Burbach und Neunkirchen-,

2. ferner von dem Fürstentum Siegen und den ÄmternBurbach und Neunkirchen eine Bevölkerung von 12000Seelen in solchen Gemeinden, welche sich an das Fürsten-tum Dillenburg anschliessen;

3. endlich die Herrschaften Westerburg und Schadeck undden vormals bergischen Anteil des Amtes Runkel.

Die Ausmittelung des vom Fürstentum Siegen und von denÄmtern Burbach und Neunkirchen abzutretenden Teiles solltespätestens innerhalb vier Wochen nach Auswechselung der Rati-ficationen des gegenwärtigen Vertrages erfolgen, auch in jedemFalle noch vor Besitzergreifung von diesen oranischen Landesteilen,durch gemeinschaftlich zu ernennende Commissarien. Zusammen-schluss der beiderseitigen Besitzungen, aber auch Berücksichtigungder bisherigen communalen, kirchlichen und gewerblichen Verhältnissesollten hierbei die leitenden Grundsätze sein. Die abzutretenden Ämterund Landesteile sollten mit den ganzen Gemarkungen der dazu ge-hörigen Gemeinden sowie mit allem dazu gehörigen Staats- undDomanial-Eigentum an die neuen Besitzer übergehen, sodass keinTeil Enclaven im Gebiete des anderen besitzen werde.

Im Artikel 15 war bestimmt, dass die grosse Landstrasse vonGiessen durch das nassauische Gebiet nach Ehrenbreitstein eineMilitärstrasse für Preussen werde zur Verbindung zwischen Erfurtund Koblenz. Das Nähere hierüber wurde in der Durchmarsch-und Etappen-Convention zwischen Preussen und Nassau vom 17.Januar 1817, ratifleiert am 5. März 1817, vereinbart 1 ).

In einem Separat-Artikel zu dem obigen Vertrage vom 31. Maiwurde zwischen Preussen und Nassau noch Folgendes vereinbart:Falls Preussen die Niedere Grafschaft Katzenelnbogen samt demdarin gelegenen Hessen-Rothenburgischen Paragio von Kurhessenerwerben kann, macht der König sich verbindlich, diese Grafschaftsamt dem darin befindlichen kurhessischen Staatseigentum und denHessen-Rothenburgischen Paragialrechten und Besitzungen an Nassau

!) Ges.-Samml. 1817. No. 8 (No. 416) S. 112 ff.