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das Grossherzogtum Hessen, am 15. Juli desselben Jahres, ihr Endefand. Von diesem Zeitpunkte an befand sich das Gebiet des ehe-maligen österreichisch-baierischen Gouvernements in festen Händenbis auf jenen Distrikt von 69 000 Seelen in dem ehemaligen Depar-tement Saar, welcher für Sachsen-Coburg, Oldenburg, Hessen-Homburg, Mecklenburg-Strelitz und den Grafen von Pappenheimgemäss Artikel 49 der Wiener Krongressakte reserviert war undvorläufig zu Gunsten der neuen Erwerber von Preussen verwaltetwerden sollte.
Die Abgrenzung des unter österreichiseh-baieriscker Verwal-tung stehenden Gebietes machte gleich in der ersten Periode derVerwaltung verschiedene Änderungen notwendig. Die Sitze derDepartementalbehörden wurden zwar vorläufig in Mainz, Trier undKoblenz belassen, aber die durch den ersten Pariser Frieden vonFrankreich abgetretenen Teile des Moseldepartements wurden am17. Juni 1814 mit dem Saardepartement vereinigt. Da Saarbrückenwieder französisch geworden, so wurde an Stelle des bisher da-selbst bestandenen Kreisgerichts ein solches zu St. Wendel er-richtet. Diesem wurden diejenigen Orte zugewiesen, welche vondem bisherigen Saarbriicker Kreisgerichtssprengel deutsch gebliebenwaren sowie die deutsch gebliebenen Orte des Moseldepartementsmit Ausnahme der Bürgermeistereien Büdingen, Eft, Hilbringen,Mondorf, Orscholz, Tünsdorf und Weiten. Letztere wurden demCanton Merzig zugeteilt und am 29. Juni 1814 mit diesem demSprengel des Kreisgerichts zu Trier hinzugefügt. Aus den Bürger-meistereien Longuich und Ruwer wurde der Canton Ruwer gebildet.Die Bürgermeistereien Borg und Nennig im ehemaligen KreiseLuxemburg wurden mit dem Canton Saarburg, die BürgermeistereienGanzem, Nittel und Wasserliesch aus demselben Kreise mit demCanton Conz vereinigt. Alle diese Gemeinden gehörten vom16. Juni 1814 an zum Gerichtssprengel des Kreisgerichts Trier 1 ).Unterm 24. September 1814 erging folgende Verordnung der ge-meinschaftlichen Landes-Administrations-Commission 2 ):
§ 1. Vom 1. Oktober ist die Competenz des Appellationshöfes
zu Trier auf den diesseitigen Administrationsbezirk allein
eingeschränkt.
!) Barsch, S. 257.a ) Lottner, I. 180,