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§ 2. Von demselben Tage an erstreckt sich die Gerichtsbar-keit des Kreisgerichts zu Trier nur noch auf die Ge-meinden des rechten Moselufers.§ 3. Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Ver-ordnung hört die Wirksamkeit des Revisionsgerichts zuKoblenz für den diesseitigen Administrationsbezirk undjene des dortigen Kreisgerichts für die diesseitigen Ge-meinden der Cantone Boppard, Treis und Zell auf.§ 4. Die drei genannten Cantone werden nunmehr dem Kreis-gericht zu Simmern zugeteilt, auf welche sich von nunan auch die Wirksamkeit des Assisenhofes zu Trier zuerstrecken hat.§ 5. Von den Zuchtpolizei-Urteilen geht die Appellation in
Zukunft an den Appellationshof zu Trier.§ G. In Ansehung des Gerichtszuges für Gesuche um Cas-sation oder Revision wird die nähere Bestimmung folgen.Letztere erging unterm 20. Oktober 1814. § 1lautet: Die Aburteilung der Cassationsgesuche inCivil-, Polizei-, Zuclitpolizei- und peinlichen Fällenist dem Appellationshofe von Trier beigelegt 1 ).§ 7. Die Ausübung der Notariatsverrichtungen ist von jetztan in den Cantonen oder in Kreisen auf die Gemeindendesjenigen Moselufers eingeschränkt, wo die Notarienwirklich ihren Sitz haben.Unterm 26. Mai 1815 machte die Landes-Administrations-Commission wegen der bevorstehenden Abtretungen auf dem rechtenMoselufer an Preussen bekannt, dass sie ihren Sitz von Creuznachnach Worms verlegen und ihre Amtsverrichtungen vom 15. Juniab daselbst fortsetzen werde 2 ).
Für die nach dem 28. Mai 1815 noch unter österreichischerund bäuerischer Verwaltung verbliebenen Landesteile wurde am15. August ein Appellhof zu Kaiserslautern errichtet. Die nichtan Preussen gefallenen Ortschaften des Cantons Conz wurden demFriedensgerichte zu Saarburg, die des Cantons Hermeskeil demFriedensgericht zu Birkenfeld zugeteilt und die Cantone Merzig undSaar bürg wurden an das Kreisgericht zu Kusel gewiesen 3 ).
!) Lottner, I, 185.
*) lottner, J, löft.
2 ) Simon, Übersicht etc., Anlage XXXVII b. S. 56/57.
8) Barsch, S. 257.