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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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§ 6. Die auf dieser (d. h. der nördlichen) Seite der Moselbelegenen Cantone und Teile von Cantonen, welche vor-her zum Bezirksgericht von Trier gehörten, haben inZukunft ihr Recht in Prüm zu nehmen. Ausgenommensind diejenigen Teile von Cantonen, welche Cantonendes Bezirks Koblenz beigelegt sind, und werden diesean das Bezirksgericht Koblenz verwiesen. Nachtrag:Der zum Bezirk Simmern gehörige, auf dem linkenMoselufer gelegene Teil des Cantons Trarbach wird wiein administrativer Beziehung so auch in Hinsicht derJustizverwaltung dem Canton Cochem beigelegt.

§ 7. Die Appellationen in Korrektionssachen von Roermondgehen der deutschen Sprache wegen in Zukunft nachAachen, und wird hierdurch die frühere Bestimmungabgeändert. Nachtrag: Die Appellationen vom Bezirks-gericht zu Luxemburg gehen nach Koblenz.

§ 8. In Hinsicht der Geschworenengerichte wird der BezirkRoermond dem Roerdepartement beigelegt. Für dasRhein- und Mosel-Departement werden die Geschworenen-gerichte in Koblenz gehalten.

Die Geschworenengerichte, welche bisher zu Lüttichund Namur gehalten sind, werden an eben diesenOrten für die bisherigen Gerichtskreise ferner gehaltenwerden .....

§ 9. Der Revisionshof zu Koblenz fordert alle schwebendenKorrektions- und Criminalsachen von den Höfen vonDüsseldorf und Liittich ab.

4. Oesterreichisches und baierisches Gouvernement.

Unterm 16. Juni 1814 wurde den Bewohnern der Länderzwischen Rhein, Mosel und der neuen französischen Grenze be-kannt gegeben, dass gemäss der zu Paris getroffenen Übereinkunftfür diese Länder eine aus österreichischen und baierischen Com-missaren gemeinschaftlich zusammengesetzte Verwaltung einge-richtet werde. Diese Behörde führte den langen Namenk. k.österreichische und k. baierische gemeinschaftliche Landes-Admini-strations-Commission" und hatte ihren Sitz in Creuznach 1 ). Sie

J ) Lottner, I. 163.