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die bisher zum Trierer gehörigen 3 Cantone Wittlich,Schweich, Pfalzel gelegt und zwar sowohl in Ansehungder generellen als der Justiz-, Polizei- und Finanzver-waltung.XV. Das Roerdepartement begreift auch noch die zum altenHerzogtum Geldern und Cleve gehörigen Distrikte Kesselund Oeffelt, welche dem Kreise Cleve zugeteilt werden.XVI. Alle diese Departements stehen unter dem oberstenJustizhof zu Lüttich, der deshalb aus zwei Abteilungen,einer deutschen und einer französischen besteht.XIX. Als Cassationshof wird der in Koblenz früher errichtete
Ober-Revisionshof einstweilen beibehalten x ).Der Generalgouverneur trug sich auch mit dem Gedankeneiner Reform der Mairien oder Bürgermeistereien. Diese warenin den betreffenden Teilen der bisherigen Departements Forets,Ourthe und Meuse inferieure kleiner und zahlreicher als in denvier sogenannten rheinischen Departements; daher war es natürlichschwierig, alle Stellen mit geeigneten Männern zu besetzen. Erstrebte daher nach Vergrösserung der Bürgermeistereibezirke, wo-durch eher eine hinreichende Zahl fähiger Bürgermeister zu ge-winnen war und auch die Anstellung tüchtiger und anständig be-soldeter Sekretäre ermöglicht wurde 2 ). Infolge der Schwierigkeiten,welche sich der Zusammenlegung der Bürgermeistereien entgegen-stellten, sah sich jedoch der Generalgouverneur genötigt, die be-absichtigte Reform auf unbestimmte Zeit zu verschieben 3 ).
Unterm 1. Oktober 1814 erfolgte eine spezielle Verordnung inbetreff der Justizverwaltung 4 ) für das ganze Generalgouvernement,von der folgende Paragraphen für das Gebiet der heutigen Rhein-provinz von Interesse sind:
*) Vgl. oben Seite 119. — Im Journal d. Ndr.- u. M,-Rhns. d.d. Aachen,22. Juni 1814 wird bekannt gemacht, dass der Cassationshof für alleTeile des Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein nunmehrin Düsseldorf sei. Der scheinbare Widerspruch dürfte wohl so zu erklärensein, dass man nach Erlass vorstehender Verfügung zu dem Entschlüssegekommen ist, für die bisher zum Generalgouvernement vom Mittelrheingehörigen Teile den bereits eingerichteten Revisionshof in Koblenz alsCassationshof weiter bestehen zu lassen.
2) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. II. J. No. 27, Nr. 47.
8 ) a. a. 0. III. Nachtrag, J. No. 81, No. 120.
4 ) a. a. 0. III. J.No. 48, No. 82; die Nachträge: J.No. 68, No. 106.