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II. Die Cantone Sittard und Heinsberg vom Roerdepartementwerden mit dem Maas- und Ourthe-Departement ver-bunden; die Cantone Gülpen und Herzogenrath desbisherigen Niedermaasdepartements werden mit demRoerdepartement und zwar mit dem Aachener Kreiseverbunden.
IV. Die dem Generalgouvernement verbleibenden Teile desehemaligen Niedermaasdepartements werden in einenKreis vereinigt, dessen Hauptort Sittard ist; daselbstwerden also der Kreisdirektor und die Kreis-Finanz-verwaltung ihren Sitz haben.V. Die Kreiseinteilung in dem dem Generalgouvernementverbleibenden Teile des bisherigen Ourthedepartementsbleibt vorläufig unverändert.
VI. Das Maas- und Ourthedepartement wird daher aus fol-genden Kreisen bestehen: 1. Lüttich, 2. Huy, 3. Mal-medy oder Verviers, 4. Dinant, 5. Marche.VIII. Die Justizverwaltung bleibt ausser nachstehenden Modi-ficationen in allen Teilen des Maas- und Ourthedepar-tements unverändert. Der durch die in Artikel II ent-haltene Disposition gebildete Kreis Roermond wird inallen seinen Teilen dem Tribunal erster Instanz zuRoermond zugewiesen, sodass die bisherigen Beziehungeneinzelner Cantone zu dem Tribunal erster Instanz zuMastrieht gänzlich aufhören. Die Appellation in Kor-rektionssachen , welche bisher von dem Tribunal zuRoermond an das Tribunal zu Mastricht ging, gehtvon nun an direkt an die deutsche Abteilung des Ap-pellationshofes zu Lüttich. Die Cantone Gülpen undHerzogenrath werden dem Tribunal erster Instanz zuAachen zugewiesen.
XIII. Das Wälderdepartement mit seinen 4 Kreisen Luxem-burg, Diekirch, Bitburg, Neufchäteau bleibt nach Ab-tretung der 12 Mairien jenseits der Mosel in der all-gemeinen Verwaltung unverändert.
XIV. Das Rhein- und Mosel-Departement besteht aus den3 Kreisen Koblenz, Bonn und Prüm. Der KoblenzerKreis begreift ausser der Stadt Koblenz den Teil nörd-lich der Mosel. Zu dem Prümer Kreise aber werden