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gewesenen deutschen Landesteile; sie dauerte infolge der spätenEröffnung des Kongresses zu Wien und des schleppenden Gangesder Verhandlungen daselbst noch ein Jahr und für einzelne Teilenoch länger. An der Art und Ausdehnung der militärischen Be-setzung war im allgemeinen das Schicksal der rheinischen Länderzu ersehen. Nur am Mittelrhein war es noch ungewiss, ob Öster-reich oder Baiern sich daselbst festsetzen werde. Die bisherigenGeneralgouvernements vom Niederrhein und vom Mittelrhein wurdenjetzt aufgelöst, und an ihre Stelle traten das Generalgouvernementvom Nieder- und Mittelrhein und das gemeinschaftliche öster-reichische und baierische Gouvernement.
3. Das Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein.
Es umfasste das Departement Roer, die rechts der Maas ge-legenen Teile der Departements Meuse inferieure, Ourthe, Sambreet Meuse, den grössten Teil des Departements Forets sowie dienördlich der Mosel liegenden Teile der Departements Sarre undKhin et Moselle. Die auf dem südlichen Moselufer liegende StadtKoblenz wurde dem Generalgouvernement hinzugefügt und vonpreussischen Truppen besetzt. Der Staatsrath Sack, welcher bisherGeneralgouverneur vom Niederrhein gewesen war, behielt dieLeitung des neuen Generalgouvernements und seinen Sitz in Aachen.Von hier aus erfolgte am 14. Juni 1814 die betreffende Bekannt-machung an die Bewohner seines Verwaltungsgebietes, und vom15. Juni ab begann die neue Verwaltung für preussischc Rechnung 1 ).Die bei der Bildung dieses Generalgouvernements erfolgteZerreissung ehemaliger Verwaltungsverbände machte eine Neuein-teilung desselben notwendig. Sie wurde verfügt am 12. Sept. 1814 2 ).Für die heutige Rheinprovinz kommt folgendes in Betracht:
I. Die dem Generalgouvernement verbleibenden Teile derDepartements Ourthe und Niedermaas nebst dem hinzu-gekommenen Teile des Sambre- und Maas-Departementswerden zu einem Departement vereinigt unter der Be-nennung „Maas-und Ourthe-Departement". Lüttich bleibtHauptort des Departements.
J ) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rheins, IL No. 1.2 ) a. a. 0. III. J. No. 41. 68.