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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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3) Der Kreis Mülheim a. Rhein umfasst das bisherige Ar-rondissement Mülheim ausser dem Canton Lindlar.

4) Der Kreis Wipperfürth umfasst die Cantone Wipperfürth,Lindlar und die zum ehemaligen Arrondissement Siegengehörigen Cantone Gummersbach, Homburg, Eitorf,Waldbroel nebst der Mairie Friesenhagen vom CantonSiegen, welche mit dem Canton Waldbroel vereinigt wird.

An die Spitze der einzelnen Kreise traten Kreisdirektoren,denen im allgemeinen diejenigen Funktionen obliegen, welche bis-her mit den Ämtern der Präfekten und Unterpräfekten verbundenwaren. Die ganze Verwaltung der Polizei wurde ihnen genommenund für sich constituiert. An ihre Spitze trat ein Polizeidirektorzu Düsseldorf, welchem in den Cantonen Vögte nebst einer Anzahlvon Cantons- oder Polizeisoldaten unterstellt waren.

Da die Cantone Waldbroel, Eitorf, Gummersbach und Hom-burg sowie die Mairie Friesenhagen durch die Auflösung des Sieg-departements und des Tribunals erster Instanz zu Dillenburg ihrTribunal erster Instanz verloren hatten, so wurden sie durch Ver-fügung des Generalgouverneurs Alexander Prinz zu Solms vom5. Februar 1814 unter das Tribunal erster Instanz zu Mülheimgestellt 1 ). Der Prinz zu Solms war Anfang Februar an die Stelledes Staatsrats Grüner getreten, welcher als Generalgouverneur andie Spitze des neu errichteten Generalgouvernements vom Mittel-rhein berufen worden war.

In Übereinstimmung mit dem kgl. preussischen Civilgouverneurzwischen Weser und Rhein wurde, wie bereits oben für die alt-preussischen Gebiete bemerkt ist, für den Wirkungskreis des Ap-pellationshofes zu Düsseldorf ebendaselbst ein Cassationshof er-richtet, zu welchem die Bezirke der Tribunale erster Instanz zuDüsseldorf, Mülheim, Essen, Dortmund, Hagen und Hamm gehörensollten 2 ).

Der Prinz Alexander zu Solms blieb auf seinem Posten bisEnde Juni 1814. Am 1. Juli 1814 3 ) löste ihn der Generalgouverncurdes inzwischen aufgelösten Generalgouvernements vom Mittelrheinab, Justus Grüner, welcher nunmehr die Verwaltung für preussische

!) Lottner, I. 10.2) a. a. 0. I. 13.8 ) Scotti, Ges. u. Verordn. f. Jülich, Cleve u. Berg, No. 3585.