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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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Rechnung führte bis zum 15. Juni 1815. Bis zu diesem Zeitpunkteblieb das Generalgouvernement Berg in seinem Bestände unverändert.

3. Der damals nassauische Teil der heutigen Rheinprovinzblieb bis zu seiner Abtretung an die Krone Preussen unverändert.

B. Die linksrheinischen Gebiete.

In den zu Basel am 12. Januar 1814 aufgestellten allgemeinenGrundsätzen 1 ) über die Organisation der Verwaltungsbehörden inden besetzten französischen Provinzen wurde der damaligen Lageentsprechend die Bildung von 4 Generalgouvernements beschlossen,von denen folgende in Betracht kommen:

1. Das Generalgouvernement vom Mittelrhein, bestehend ausden 3 Departements Mont Tonnerre, Sarre, Rhin et Moselle. DerSitz des Generalgouverneurs war Trier, von den an Stelle der ent-flohenen Präfekten eingesetzten Gouvernements-Commissaren wohnteder für das Departement Mont Tonnerre in Creuznach, der fürRhin et Moselle in Koblenz.

2. Das Generalgouvernement vom Niederrhein, bestehend ausden 3 Departements Rocr, Ourthe, Meuse inferieure. Der General-gouverneur sollte in Aachen, die Gouvernements-Commissare solltenin Lüttich und Mastricht wohnen.

3. Die Departements Moselle und Forets samt den Departe-ments Meurthc und Meuse sollten ein neues Generalgouvernementunter dem russischen Minister Alopaeus bilden, für den Nancy alsSitz bestimmt war.

Die Hauptiünktionen der Generalgouverneure waren: a) Ein-nahme und Verwendung der Einkünfte der besetzten Provinzenzum Nutzen der verbündeten Mächte; b) Lieferungen für die Armeeunter Mitwirkung der Generalintendanten; c) die Polizei, derenAufgabe hauptsächlich darin erblickt wurde, über die Sicherheitder Armee und der freien Verbindung mit den Reserven zu wachen.Zur Ausübung dieser Funktionen sollte jeder Generalgouverneur1. einen Gouvernementsrat bilden, bestehend aus: a) einem General-sekretär, b) einem Präfekturrat eines jeden der Departements, ausdenen das Generalgouvernement besteht, c) einem Militär von dergrossen Armee, der die Verwaltung und Organisation dieser Armee

!) Martens, Suppl. V. S. 038 ff.