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Wirksamkeit treten werden und erlässt weiterhin die durch dieTrennung in Bezug auf die Verwaltung erforderlichen Verfügungen 1 ).
2. Für das Grossherzogtum Berg war seitens der Ver-bündeten ein Generalgouvernement errichtet worden, der kaiserlichrussische Staatsrat Justus Grüner trat an seine Spitze. Das Gross-herzogtum wurde indessen alsbald nach dem Einmärsche der Ver-bündeten aufgelöst. Zunächst wurden die ehemals preussischenBesitzungen davon getrennt, ferner die oben Seite 110 unter An-merkung 3 aufgeführten Cantone und die ehemals oranischenGebiete. Der Prinz von Oranien ergriff am 20. November 1813Besitz von allen seinen deutschen Ländern und kündigte sich alssouveränen Fürsten an 2 ). Dadurch reducierte sich der Wirkungs-kreis des Generalgouvernements Berg auf den grössten Teil desRheindepartements, nämlich die Arrondissements Mülheim, Elber-feld, Düsseldorf und die -Maine Mülheim a. d. Ruhr vom CantonDuisburg, Arrondissement Essen, sowie auf einen Teil des Sieg-departements, nämlich auf die bisher zum Arrondissement Siegengehörigen Cantone Gummersbach, Homburg, Waldbroel, Eitorf unddie Maine Friesenhagen vom bisherigen Canton Siegen. Es um-fasstc also das alte Herzogtum Berg nebst den darin eingeschlossenenHerrschaften. Am 25. November 1813 hatte der russische Staats-rat Grüner die Übernahme des Generalgouvernements bekannt ge-macht 3 ). Am 27. Januar 1814 4 ) verfügte er folgende durch dieAuflösung des Grossherzogtums Berg notwendig gewordene Ver-änderung der Verwaltungsbezirke.
Das oben begrenzte Gebiet des Generalgouvernements wirdin 4 Kreise eingeteilt: Düsseldorf, Elberfeld, Mülheim a. Rheinund Wipperfürth.
1) Der Kreis Düsseldorf umfasst das ehemalige Arrondisse-ment Düsseldorf und die Mairie Mülheim a. d. Ruhr.
2) Der Kreis Elberfeld umfasst das bisherige Arrondisse-ment Elberfeld mit Ausnahme des Cantons Wipperfürth.
!) a. a. 0. No. 3258.
a ) v. d. Nahmer, III. S. 120.
3 ) Lottncr, I. 1.
*) a. a. 0. I. 8.