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VII. Vorstehende Verordnung tritt gleich nach ihrer Be-kanntmachung in Wirksamkeit u. s. w. Wegen Anordnung einerCassations-Instanz soll nähere Verordnung erfolgen.
Unterm 16. Januar 1814 wurde die stattgefundene Vereini-gung des ehemals bergischen Euhr- und des französischen Lippe-Departements nebst Tecklenburg, Längen, Meppen, Münster östlichder Ems und des Herzogtums Berg zu einem gemeinsamen Zoll-verbande bekannt gemacht 1 ).
D.d. Düsseldorf, 11. und Münster, 22. Februar 1814 erliessender Generalgouverneur für das Herzogtum Berg und der preus-sische Civilgouverneur zwischen Weser und Rhein eine Bekannt-machung betreffend Errichtung eines Cassationshofes für den Wir-kungskreis des Appellationshofes zu Düsseldorf, dessen Sprengelsich über die Bezirke der Tribunale erster Instanz zu Düsseldorf,Mülheim (a. Rhein), Essen, Dortmund, Hagen und Hamm erstreckt,und welcher nach erkannter Cassation zugleich in der Sache selbstin letzter Instanz entscheidet 2 ).
Gemäss dem königlichen Patent vom 9. September 1814 3 )sollte vom 1. Januar 1815 ab das preussische allgemeine Landrechtnebst den dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuterndenBestimmungen in den mit den königlich preussischen Staaten wiedervereinigten Provinzen von neuem Gesetzeskraft erlangen. § 2 desPatents betrifft die lokalen besonderen Rechte und Gewohnheiten.Nach § 18 sollen Landes- und Justizkollegien unter der Benennung„Obei'landesgerichte" angeordnet werden, welche nicht allein inerster Instanz die Gerichtsbarkeit über die eximierten Personenund Grundstücke ausüben, sondern aitch die Aufsicht über sämt-liche Untergerichte ihres Bezirks führen und zugleich für die vonden letzteren gefällten Erkenntnisse in den gesetzlich zulässigenFällen die Appellationsinstanz bilden. § 19. Die Gerichtsbarkeitin den Städten und auf dem Lande wird da, wo sie demKönige als Landesherrn zusteht, durch Land- und Stadtgerichteausgeübt. § 20 betrifft die Patrimonialgerichtsbarkeit. § 30 be-stimmt, dass zur Führung der Untersuchung in CriminalsachenInquisitoriate errichtet werden sollen. (Nach Scotti, 5. B. No. 3121
!) Scotti, a. a. 0. No. 2927.2 ) a. a. 0. No. 2935.8 ) a. a. 0. No. 3042.