ment wurde ein gemeinsames Tribunal erster Instanz zu Düsseldorferrichtet. Ebenso gab es für das Siegdepartement nur ein einzigesTribunal erster Instanz, dessen Sitz in Dillenburg war. Bei beidenGerichtshöfen fungierten daher auch zwei Präsidenten und diedoppelte Anzahl Eichter 1 ). Der Appellationsgerichtshof für dasGi'ossherzogtum befand sich in Düsseldorf 2 ).
Im Jahre 1809 hatte das Grossherzogtum 928570 Einwohner 3 ).
In den Jahren 1810 und 1811 erlitt das Grossherzogtum Bergnochmals Gebietsveränderungen, die auch für die Karte in Betrachtkommen.
Um die Kontinentalsperre gegen England besser durchzu-führen, annektierte Napoleon am 14. Dezember 1810 auf Grunddes organischen Senatusconsults vom 13.*Dezember einen grossenTeil des nordwestlichen Deutschland, sodass die deutsche Küstebis nach Lübeck seinem Machtspruche unmittelbar unterstand 4 ).
Das Grossherzogtum Berg verlor dadurch innerhalb der heu-tigen Rheinprovinz die nördlich der Lippe gelegenen drei CantoneRingenberg, Rees und Emmerich; ausserdem im heutigen Westfalenund Hannover fast das ganze Emsdepartement und noch zwei Ge-meinden des Ruhrdepartements. Durch Dekret vom 26. Dez. 1810wurde u. a. der südliche Teil des vom Grossherzogtum Berg los-gerissenen Gebietes mit dem holländischen Departement Over-Ysselvereinigt. Rees wurde jetzt Hauptort eines Arrondissements, wel-ches die Cantone Emmerich, Rees, Ringenberg. Bocholt, Borken,Stadtlohn umfasste 5 ). Für diesen grossen Verlust erhielt das Gross-herzogtum einen kleinen Zuwachs. Durch kaiserliches Dekret vom22. Januar 1811 vereinigte Napoleon die Grafschaft Recklinghausenmit Berg ß ). Sie bestand aus den beiden Cantonen Recklinghausenund Dorsten und wurde durch Dekret vom 17. Dezember 1811 demArrondissement Essen, Departement Rhein einverleibt 7 ). In dem
!) Bullet. No. 17, no. 50 d. d. 17. Dez. 1811, S. 316. Art. 19 und 20.S. 382 und 384 die TaBelle.
2 ) a. a. O. S. 324, Art. 37.
3 ) von Viebahn, I. S. 70.
4 ) Bullet. IV. 331, no. 6163.
5 ) Bullet. IV. 338, no. 6304.
G ) Winkopp, Rheinischer Bund, XVIII. Bd., S. 309. Das Dekret sollweder im Moniteur noch sonst wo abgedruckt worden sein.
') Gesetzbullet, d. Grossherz. Berg, No. 18, no. 53, Art. 1, 2 und 3.