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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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partoments in Arrondissements und Mairien geteilt, wie es auchauf dem linken Rheinufer geschehen war. Und ebenso wie dortlegte man mehrere Gemeinden zu einer Mairie zusammen. Sotraten an Stelle der 1313 Gemeinden, aus denen das Grossherzog-tum damals bestand, 286 Mairien 1 ). Bei der Zusammensetzungder letzteren hat man sich, wie an einer Reihe von Kirchspiels-karten, bezw. -Skizzen aus dem Staatsarchiv zu Düsseldorf zu be-obachten ist, im Oberbergischen an die alten Kirchspiele angelehnt.Mehrfach decken diese sich mit den späteren' französischen Mairien,z. B. Much, Morsbach, Lohmar, Eitorf, Uckerath; in anderen Fällensind aus einem Kirchspiel zwei Mairien gebildet, wie bei Ecken-hagen und Denklingen, ferner Geistingen, welches in die MairienHennef und Lauthausen Verlegt ist. Wieder bei anderen hat eineZusammenfassung mehrerer Kirchspiele zu einer Mairie stattgefun-den ; so sind z. B. die Kirchspiele Seeischeid und Neunkirchen zurMairie Neunkirchen zusammengefasst; Ruppichteroth und Winter-scheid zur Mairie Ruppichteroth; Oberpleis und Stieldorf zur MairieOberpleis; Leuscheid und Herchen zur Mairie Herchen.

Im Clevischen ist die Bildung der Mairien nicht so einfachgewesen; hier hat sie die alten Verbände stellenweise empfindlicherzerrissen.

Die Mairiegrenzen durchkreuzen auf dem rechten Rheinuferdie Cantonsgrenzen nirgend. Fälle, wie bei den Cantonen Arnualund Saarbrücken, wo die Orte einer und derselben Mairie zu ver-schiedenen Friedensgerichtsbezirken gehören, sind mir nicht be-gegnet.

Wenn die Bildung der Mairien im Anfang auch hier und daschwierig und empfindlich war, so erwies sich doch die neue Lan-deseinteilung als so natürlich und vernünftig, dass man bald ihreVorteile erkannte und sich in die Veränderungen schickte.

Die Mairien waren zu Gemeindebezirken, Arrondissementsvereinigt, an deren Spitze Unterpräfekten standen.

Das Arrondissement war auf dem rechten Rheinufer ebenfallsVerwaltungs- und Gerichtsbezirk, indem für den Bereich einesArrondissements ein Tribunal erster Instanz errichtet wurde. Letz-teres trifft indessen nicht für alle Arrondissements zu. Für diebeiden Gemeindebezirke Düsseldorf und Elberfeld im Rheindeparte-

!) a. a. 0. S. 72-74