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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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15. März 1806 J ). Durch kaiserliches Dekret vom gleichen Tage 2 )übertrug Napoleon die Herzogtümer Cleve und Berg an seinenSchwager Joachim Murat, und dieser ergriff Besitz von seinenLändern unter dem TitelJoachim, Prinz und Grossadmiral vonFrankreich, Herzog von Berg und Cleve" 3 ).

In dieser Zusammensetzung bestand das Herzogtum bis zum12. Juli 1806.

Inzwischen war in Paris eine neue Ordnung Deutschlandsentworfen worden. Baiern, Württemberg, der Kur-Erzkanzler, Ba-den, Berg und Cleve, Hessen-Darmstadt, Nassau, sowie eine Anzahlkleinerer Herren des südlichen und westlichen Deutschland, welcheihre Existenz gerettet hatten, im ganzen 16, traten aus dem deut-schen Eeichsverbande aus und zu einem neuen Bunde zusammen der Confederation du Eh in, dessen Protektor Napoleon war,12. Juli 1806 4 ). Am 1. August wurde der Eeichstag von demneuen Ereignis in Kenntnis gesetzt, und am 6. legte Kaiser Franzdie deutsche Kaiserwürde nieder. Damit war das alte deutscheEeich endgültig zu Grabe getragen.

Mit der Errichtung des Eheinbundes waren neue Gebiets-veränderungen und -Erweiterungen für die Contrahenten verknüpft.Waren 1803 die geistlichen Güter den Vergrösserungen zum Opfergefallen, so wurden jezt, abgesehen von einigen fürstlichen Be-sitzungen, die kleinen ritterschaftlichen Gebiete mediatisiert, d.h.an die Eheinbundsfiirsten ausgeliefert r ').

Die Herzogtümer Berg und Cleve wurden zu dem Gross-herzogtum Berg erhoben. Dieses erhielt innerhalb der heutigenEheinprovinz die ehemals kurkölnischen Gebiete: Stadt und Gebietvon Deutz, Stadt und Amt Königswinter, Amt Vilich, welche 1803an Nassau-Usingen gekommen und gemäss Artikel 16 der Ehcin-

!) Martens, Suppl. IV. S. 246.

2 ) a. a. O. S. 250.

3 ) a. a. O. und Goecke, S. 5 und 6. Daselbst die Weisung Napoleonsbezüglich des neuen Titels wörtlich. Am 26. März erfolgte in der Eesi-denz zu Düsseldorf die Leistung des Treueides seitens der bergischenLandstände und Behörden. Der französische General Beaumont nahm imClevischen die Stände und Beamten in Eid und Pflicht. Damit war dieÜbernahme rechtlich vollendet. Goecke S. 7.

4 ) Martens, Suppl. IV. S. 313 ff.

5 ) Es werden im folgenden nur diejenigen Gebiete aufgezählt wer-den, welche innerhalb der heutigen Eheinprovinz liegen.