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anderen kirchlichen Genossenschaften und die Einziehung und Ver-steigerung ihrer Güter verfügten 1 ).
Bei der Organisation der 4 rheinischen Departements Hessdie französische Regierung aus politischen Rücksichten die Gesetzeund Dekrete über Säcularisation der geistlichen Güter und desKirchenvermögens nicht sogleich zur Publikation und Ausführunggelangen 2 ). Nachdem durch den Frieden zu Luneville diese Län-der mit Frankreich völkerrechtlich vereinigt Avaren, stand derAusführung der französischen Gesetze kein Hindernis mehr imWege. Sie verzögerte sich indessen noch bis zum Juni 1802.
Das Concordat vom 15. Juli 1801 zwischen Pius VII. undder französischen Regierung stellte den Frieden zwischen Kircheund Staat wieder her. Behielt letzterer auch das durch die Re-volution der Kirche Entrissene, so wurde doch die katholische Re-ligion als Ueberzeugung der Mehrheit der französischen Bürgeranerkannt, ihre freie öffentliche Ausübung gestattet und für dienötigsten Bedürfnisse eine Abhülfe von seiten des Staates ge-sichert 3 ). Den veränderten Verhältnissen entsprechend sollte eineneue Circumscription der Erzbistümer, Bistümer und Pfarreien vor-genommen werden 4 ).
Auf Grund des Concordates erfolgte am 18. Germinal X(8. April 1802) der Erlass der „Organischen Artikel", des fran-zösischen Kultusgesetzes, welches die näheren Bestimmungen überdas Verhältnis zwischen Staat und Kirche sowie über die Neu-ordnung der Kultusangelegenheiten enthält 5 ).
Titel IV der Verordnungen über die katholische Kirche be-stimmt das Nähere über die neue Circumscription der Erzbistümer,
!) Das Gesetz vom 15. Fructidor IV (1. Sept. 1796) hob die Klösterund die anderen kirchlichen Genossenschaften auf und vereinigte derenBesitz mit den Staatsdomänen. Das Gesetz vom 17. Fruct. desselbenJahres verordnete den Verkauf der Güter. Das Gesetz vom 5. Fri-maire VI (23. Nov. 1797) hob auch die weltgeistlichen Kapitel, einfachenBeneficien und Seminarien, sowie die weltlichen Korporationen auf undstellte deren Güter ebenfalls unter die Staatsdomänen. Hermens, Hand-buch der gesamten Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus,III. S. 30.
2 ) Hermens, III. S. 29. u. 30.
3 ) Hermens, I. S. 464 ff.
4 ) Artikel 2 und 9 des Concordats.
5 ) Hermens, I. S. 481 ff.