XII
Dem Minister für geistliche, Unterrichts- und Medizinal-Ange-legenhciten und dem Provinzialverbande der Rheinprovinz wird vor-behalten, den Vorstand durch je ein weiteres Mitglied zu verstärken,so lange die Arbeiten der Gesellschaft aus Mitteln des Staates,bezw. der Provinz unterstützt werden.
Zur Legitimation des Vorstandes nach aussen dient eine Be-scheinigung des Bürgermeisteramtes der Stadt Köln, welchem diejedesmaligen Wahlverhandlungen sowie die Ernennungen des Staatesund der Provinz mitzuteilen sind.
§ 7.
Der Vorstand kann seine Befugnisse für einzelne Angelegen-heiten oder bestimmte Geschäfte einzelnen seiner Mitgliedes oderaus seiner Mitte gewählten Kommissionen übertragen.
An der Bestimmung des § 8 über die Urkunden, welche dieGesellschaft vermögensrechtlich verpflichten, wird hierdurch nichtsgeändert.
§ 8.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf je drei vom 1. Januar1889 ab laufende Jahre einen Vorsitzenden, einen Schatz-meister, einen Schriftführer und für jeden derselben einenStellvertreter. Wird eines dieser Aemter erledigt, so wird ein Er-satzmann für den Rest der Amtszeit gewählt.
Urkunden, welche die Gesellschaft vermögensrechtlich ver-pflichten, sind unter deren Namen vom Vorsitzenden oder dessenStellvertreter und ausserdem von einem anderen Vorstandsmitgliedezu vollziehen.
§ 9.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes so-wie der Hauptversammlung.
Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Gesellschafterfordert, auch sobald drei Mitglieder des Vorstandes dies bean-tragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tages-ordnung.
§ 10.Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheitvon neun Vorstandsmitgliedern, zu Beschlüssen die absolute Stimmen-