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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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(60) So-Vors Zweyte ebenmässig den Augspurgischen Confessions-Verwandten Reformirter und Lutherischer Religion in derStadt und Kirspel zu Sohlingen, so dan in der Stadt und Kir-spel zu Elberfeld/ fort zu Cronenberg und in den Barmen eben-mässig die Freyheit auff den Römisch-Catholischen Feyer-Tä-gen öffentlich zu arbeiten respective verstattet und erlaubet seynsolleVors Dritte / in den Kirspelen Wald und Grevenrath AmbtsSohlingen aber nur allein die offene Arbeit dessen / was vonKlingenschmieden und Messermächern dependiretVors Vierte, in dem Kirspel Somborn nur allein das Gaen-und Linnen-Bleichen auff den Römisch-Catholischen Feyr-Tägen öffentlich verstattet, sonsten im übrigen daselbst, wieauch in gedachten Kirspelen Wald und Grevenrath nicht allein /sondern ob auch schon im Gülich- und Bergischen unterschied-liche Evangelische Gemeinden mehr gleiche Freyheit de Anno1624. behaupten wollenDannoch fürs Fünffte in allen übrigen Orthen gemelter Her-tzogthümen Gülich und Berge nach Anleitung des §. 9. Art.des Religions-Recessus vom Jahr 1672. überall mehr nochferner nicht, dan in den Häusern bey verschlosse nen BüdenThüren / Laden und Fenstern (außgenohmen daß in den Häu-seren der Schmieden, Faß-Bändern, Kupffer-Schlägern unddergleichen starck-schallende und hell-klingende Arbeit in derResidenz-Stadt Düsseldorff zumahlen, in anderen Oertherenaber, allwohe die Römisch-Catholische die Pfarr-Kirchen ha-ben, in solcher Nähe Zeit wehrendem GOttes-Dienst respectivein den Städten von sieben, in den Dörffern aber von neun bißeilff Uhren Vormittags eingestelt bleiben sollen) zu arbeitenerlaubet seyn, dergestalt: I. Daß sie deßwegen keiner Inquisi-tion unterworffen seyn, noch auch einiger Bestraffung sich zubefürchten haben. Auch II. Wan den Grob=Schmieden vonden