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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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36 (34) So-die Procession odes das Venerabile vorbey / auff die Sei-then in ein Hauß oder zurück gehen, oder dem Priester unddenen, welche mit ihm seynd, eine dergleiche Ehrerbietungbeweisen, als wie sie zu thun pflegten, wan Priester und an-dere ehrliche Leuthe ihnen zu andern Zeiten begegnen.Wie selbige§. 9. Es söll in Barmen, Sohlingen, und Elverfeldedie Catholische Festagen den Evangelischen so Reformirten als Lutherischen bey denzu obſer.Cathol. Fast-Tägen öffentlich/ an übrigen Orten aber in denviren.Häusern bey verschlossenen Buden, Thüren / Laden und Fen-steren zu arbeiten erlaubt seyn, und sollen sie deßwegen keineInquisition und Bestraffung zu befürchten haben/ wan aberden Grobschmieden an Feyr-Tagen von Durchreisenden Ar-beit zugebracht wird/ mogen sie selbe auch öffentlich verfertigeMögen§. 10. Es bleibet offtged. Reformirten und LutherischenFleisch spei-sen in debevor, in der Fasten auch am Freytag und anderen Römisch-Fasten unCatholischen Abstinentz-Tagen in ihren Häuseren Fleischanderen Ab-Etineutz Tazu speisen, wan sie nur ihr Römisch-Catholisch Hauß-Ge-sinde wider ihren Willen solches zu essen nicht anhalten.ARTICULUS IX.Evangeli-§. 1. Damit es auch der Jurisdiction halber in Geistl.corum sorisdictio in Sachen, welche die Reformirte und Lutherische angehen,geiſtlicheninskünfftige in diesen Herzogthumben Gülich und Bergeseine Richtigkeit habe; Soll keine Censur, Disciplin, Ma-trimonial und dergleichen Sachen) welche sonsten bey de-nen Evangelischen ad Forum Ecclesiasticum oder Mixtumgehören, vor denen Land-Dechanten, oder anderen Geistl.Römisch-Catholischen Gerichteren gezogen / sondern vondenselben gäntzlich befreyet seyn und bleiben.Über Ehe§. 2. Und dahero mögen die Evangelische, wan sie unter-Sachen.einander in Ehe-Sachen streitig worden, sie bey den Synoden, Classibus, Presbyteriis, Consistoriis, Inspectorio, oderbey ihren Seel-Sorgeren angeben, welche dan die Partheyenzu sich zu veranlassen / sie zu vergleichen und in der Güte voneinan-