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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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istl.denvon

65 ( 31) So-einander zu setzen, allen Fleiß anzuwenden. Wan aber dieGüte zum längsten innerhalb drey Monathen nicht verfan-gen wolte / alsdan sollen sie die Sachen an Ihr. Fürstl. DurchlRegierung zu Düsseldorff verweisen welche Regierung einejede Sache in dreyen Schrifften hinc inde von 14. Tagenoder zum längsten von drey zu drey Wochen ohne Verstat-tung unnöthiger und zum höchsten der zweyten Dilationinstruiren lassen / und wan sie völlig instruirt ist / die ActaPraevia Inrotulatione entweder an eine derselben Religionzugethane bewehrte Juristen-Facultät / oder anderen der Religion zugethane unpartheyischen Rechts-Gelehrten, nach-dem die Sache der einer oder andern Evangel. Religion-Ver-wandten concerniret, zu rechtlicher Decision ohne daß diePartheyen wissen wohin/ zu verschicken/ und außzustellen.§. 3. Was nun dergestalt erkant / dasselbe solle von mehr-gemeldter Regierung zur Execution gesetzt / und davon keineAppellation, noch Revision gestattet werden. Jedoch wansich ein oder das ander oder auch beyde Theil beschweret fün-den/ und etwas/ so in vorigen Actis nicht gewesen/ oder nichtrecht außgeführet / nachmahls außfüͤhren wolten / und sich beyder Regierung anmeldeten, alsdan sollen jedwedem Theilenoch zweene Sätze verstattet/ und mit Instruction auch Ver-schickung der Acten eben wie vor gedacht verfahren werden.§. 4. In denen Fällen aber / wan zwischen Röm. Cathol.und Evangel. Unterthanen Ehe-Streit vorfället, folget derActor das Forum Rei und wird der Evangelische nach de-ren von den Evangelischen angenommen, der Röm. Catho-lischen aber nach dem Röm. Catholischen Geistl. Rechten in-sonderheit in Puncto Divortu & Repudii gerichtet.ARTICULUS X.Und demnach über vorher gesetztes und verglichenes nochGeneraliseines und das andere nöthig befunden / welches künfftig in als pro Catho-licis & E-ken vorher erwehnten Landen als in denen HertzogthümervangelicirGülich