65 (61) So-den Durchreisenden an Feyr-Tägen einige Arbeit zugebrachtwird, selbige abladen, und öffentlich verfertigen mögen VorsIII. Dahe sonsten wegen etwa einfallender nassen Hew Ernd-Zeit einige oder andere öffentliche Noth-Arbeit im Felde, oderin den Städten und Dörfferen auff Feyr-Tägen ferner zu ver-richten wäre, solches den Evangelischen gleich den Römisch-Ca-tholischen in solchem Roth-Fall jedesmahl ohnwetgerlich undohnentgeltlich verstattet werde, wan sie sich deßwegen bey ein-oder anderen Fürstlichen Beambten, oder Bedienten, oder de-ren Stadthalteren, ohne Unterscheid, so sich der Zeit nur inLoco befinden, anmelden, und umb Urlaub ersuchen würden.Folgt HöchstgemelterSeiner Churfürstlicher DurchleuchtRatification.DEine Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg / rc. etc.Unser gnädigster Herr / rc. rc. haben die obbeschriebenePausch=Handlunge wegen der bißherigen Religions-Differentzien in denen Clev-Gülischen und angehörigen Lan-den / welche auß denen Religions-Vergleichen von den Jahren1672. und 1673. herrühren, in allen ihren Puncten und Clau-sulen vermittelst und Krafft dieses ratificiret und genehm gehal-ten. Signatum unter Seiner Churfürstl. Durchl. eigenhändi-gen Subscription und auffgedruckten Insiegel. Cöllen an derSprec den 9. May 1682.Friederich Wilhelm.(L.S.)Folgt
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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