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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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-06 (14) So-§. 13. Und weil zur Competentz für die Römisch=Catho-Comretens dePastoren lische Pastoren und Sacellanen so in Cleve als Marck die Reund S.1stitution verschiedener Beneficien ferner praetendirt wor-cellaneden / so ist verglichen / daß dafür einmahl vor all fünff tausend5000.Rehtr.Rthlr. und biß daran dieselbe würcklich werden abgetragenseyn / die Zinsen davon ad fünff vom hundert gereichet / und de-nen Hrn. Pfaltz-Neuburgischen deßwegen bey Ratificationdieses Recessus gnugsame Versicherung gegeben werden solle,§. 14. Was dan das jenige, so dieser Geistlichen SachenLivstadt, halber in der Lipstadt zu vergleichen anbelangt, solches sollmit Zuziehung des Herrn Graffen zu Lippe nach Anweisungdes Teutschen Friedens-Schlusses abgethan und eingerichtetwerden.ARTICULUS III.Geistli-So viel nun die Geistliche Jurisdiction in dem Hertzog-che Juris-dictionthum Cleve und Graffschafft Marck anbelangt, haben sichHöchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. dahin erkläret, daß esdamit immerhin folgender Gestalt gehalten werden solle,wobey es auch Ihre Fürstl. Durchl. zu Neuburg, ob Siegleich von Ihrer Churfürstl. Durchl. in dieser Geistlichen Ju-risdictions Sache ein anders desiderirt gehabt / ihres Orthezuletzt bewenden lassen.Officia.§. 1. Erstlich sollen die Officiales zu Xanten / zu Embrichlen zuXanterund zu Soest wie vor Alters mit qualificirten Subjectis be-Embristellet, und eine moderitte Taxa Jurium berahmet werden.Soest.§. 2. So sollen die Officiales mit Zuziehung zweyer ihnengefälliger einheimischer Rechts-Gelehrten und zwar in denen Districten und Sachen/ in welchem sie von Alters biß hie-her Jhr Officialat exerciret / die Gebühr Rechtens erkennenEbe=Saals wan eine Persohn auff eine Römisch-Catholische die Eh-praetendiret / und zu erkennen / ob die Ehe-Versprechung denen Rechten nach gültig sey oder nicht? Und dan ob und wiewei!

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