Den Luthe-rischen wer-den öffentli-che Exerci-tia an be-nahten Oerternieſti-tuiret undgestattet.Was zu denExercitiisder Evangelischen ge-hörig.
95 (30) 50Dann die Lutherische mögen im Winter und im Som-mer des Morgens umb 10. Uhr, Nachmittag aber umb3. Uhr ihren Gottes-Dienst verrichten. Die Römisch-Ca-tholische aber sich der übrigen Zeit zu ihrem Gottes-Dienstinden Kirchen gebrauchen.Ferner haben und behalten die Lutherische folgende Exer-citia publica.23. In der Stadt Düsseldorff.24. In der Stadt Sohlingen25. Zu Hückeswagen.26. Zu Mülheim am Rhein / unt27. In der Freyheit Burg / wie nit weniger bleiben sie auchferner zu Rade vor dem Walde, und zu Medtman indem Stande, in welchem sie bißhero gewesen und ge-genwärtig seynd§. 5. Restituirt aber und gestattet werden ihnen den Luthe-rischen an nachfolgenden Orten die Exercitia publica cumannexis auff ihre Kosten / Als 1. zu Rüppichtradt2. Zu Ratingen. Und 3. zu Reußradt.ARTICULUS VIII.§. 1. An allen vorher erzehlten Orten nun / an welchen dieAugspurgische Confessions Verwandten Reformirter undLutherischer Religion die Exercitia publica haben / und ver-möge dieser Pausch Handlung restituiret bekommen / habensie Macht ihren Gottesdienst / wie derselbe in denen Reformir-ten und Lutherischen Kirchen unter Evangelischen Herrengesibt und getrieben wird/ in allen Stücken ungehindert/ undungeirret zu üben/ und zu treiben. Sie haben auch MachtKirchen, Kirch-Häuser, Capellen, Pfarr-Schul-Küster-Häuser/ Thürne, und Glocken, und was sonst mehr zum Got-tes-Dienst nöthig / auff ihre Kosten zu bauen / und zu unterhal-ten. Dabey sie des Herren-Pfaltz-Graffen Fürstl. Durchl.jedesmahl und wider männiglich gnädigsten und mächtigenSchutz halten wollen.§. 2.
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