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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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Den Luthe-rischen wer-den öffentli-che Exerci-tia an be-nahten Oerternieſti-tuiret undgestattet.Was zu denExercitiisder Evangelischen ge-hörig.

95 (30) 50Dann die Lutherische mögen im Winter und im Som-mer des Morgens umb 10. Uhr, Nachmittag aber umb3. Uhr ihren Gottes-Dienst verrichten. Die Römisch-Ca-tholische aber sich der übrigen Zeit zu ihrem Gottes-Dienstinden Kirchen gebrauchen.Ferner haben und behalten die Lutherische folgende Exer-citia publica.23. In der Stadt Düsseldorff.24. In der Stadt Sohlingen25. Zu Hückeswagen.26. Zu Mülheim am Rhein / unt27. In der Freyheit Burg / wie nit weniger bleiben sie auchferner zu Rade vor dem Walde, und zu Medtman indem Stande, in welchem sie bißhero gewesen und ge-genwärtig seynd§. 5. Restituirt aber und gestattet werden ihnen den Luthe-rischen an nachfolgenden Orten die Exercitia publica cumannexis auff ihre Kosten / Als 1. zu Rüppichtradt2. Zu Ratingen. Und 3. zu Reußradt.ARTICULUS VIII.§. 1. An allen vorher erzehlten Orten nun / an welchen dieAugspurgische Confessions Verwandten Reformirter undLutherischer Religion die Exercitia publica haben / und ver-möge dieser Pausch Handlung restituiret bekommen / habensie Macht ihren Gottesdienst / wie derselbe in denen Reformir-ten und Lutherischen Kirchen unter Evangelischen Herrengesibt und getrieben wird/ in allen Stücken ungehindert/ undungeirret zu üben/ und zu treiben. Sie haben auch MachtKirchen, Kirch-Häuser, Capellen, Pfarr-Schul-Küster-Häuser/ Thürne, und Glocken, und was sonst mehr zum Got-tes-Dienst nöthig / auff ihre Kosten zu bauen / und zu unterhal-ten. Dabey sie des Herren-Pfaltz-Graffen Fürstl. Durchl.jedesmahl und wider männiglich gnädigsten und mächtigenSchutz halten wollen.§. 2.

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