Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
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X.

S (57) 50EXTRACTISAuß dem Recess, welcher zwischenSr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg / rc.UndDes Herrn Pfaltz=Graffen zu Neuburg Fürstl. Durchl.Am 6. Aprilis 1677. in der Stadt WeselRatione Censurae Ecclesiasticae auffgerichtetworden.Bwohl in dem zwischen Ihrer Churfürstl. Durchlzu Brandenburg / rc. und Ihrer Fürstl. Durchl. zu Pfaltz-Neuburg, rc. am 26. Aprilis des 1672. Jahrs auffge-richteten Religions-Recess unter anderen Art. 5. §. 4. und danArt. 8. §. 4. Vers. Die weltliche Obrigkeit / rc. enthalten istdaß / wofern ein Corrigendus vel Correctus der einen oder an-deren Religion wegen der Visitation an die weltliche Obrigkeitohne gnugsame und erhebliche Ursachen sich wenden würde, der-selbe abgewiesen/ und denen ihme vorgesetzten Geistlichen Vili-tatoribus in Vollenziehung der Execution gegen den per Cen-suram Ecclesiasticam Correctum die Hand gebotten und Hülfgeleistet werden solle/ und dan die gedachte Clausula, wan dercorrectus ohne gnugsame und erhebliche Ursache an die welt-liche Obrigkeit sich wenden würde / allerhand Irrungen undAuffenthalt in der Censur gebähren könte; So haben höchst-gedachte Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. zu besserVerrichtung der Censur und zu Abschneidung künfftiger Irrun-gen sich darüber näher verglichen, dergestalt und also, daß dieangeregte Clausula auffgehoben / und als ob sie nicht hineinge-G 2rücket