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S (57) 50EXTRACTISAuß dem Recess, welcher zwischenSr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg / rc.UndDes Herrn Pfaltz=Graffen zu Neuburg Fürstl. Durchl.Am 6. Aprilis 1677. in der Stadt WeselRatione Censurae Ecclesiasticae auffgerichtetworden.Bwohl in dem zwischen Ihrer Churfürstl. Durchlzu Brandenburg / rc. und Ihrer Fürstl. Durchl. zu Pfaltz-Neuburg, rc. am 26. Aprilis des 1672. Jahrs auffge-richteten Religions-Recess unter anderen Art. 5. §. 4. und danArt. 8. §. 4. Vers. Die weltliche Obrigkeit / rc. enthalten istdaß / wofern ein Corrigendus vel Correctus der einen oder an-deren Religion wegen der Visitation an die weltliche Obrigkeitohne gnugsame und erhebliche Ursachen sich wenden würde, der-selbe abgewiesen/ und denen ihme vorgesetzten Geistlichen Vili-tatoribus in Vollenziehung der Execution gegen den per Cen-suram Ecclesiasticam Correctum die Hand gebotten und Hülfgeleistet werden solle/ und dan die gedachte Clausula, wan dercorrectus ohne gnugsame und erhebliche Ursache an die welt-liche Obrigkeit sich wenden würde / allerhand Irrungen undAuffenthalt in der Censur gebähren könte; So haben höchst-gedachte Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. zu besserVerrichtung der Censur und zu Abschneidung künfftiger Irrun-gen sich darüber näher verglichen, dergestalt und also, daß dieangeregte Clausula auffgehoben / und als ob sie nicht hineinge-G 2rücket