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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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(17) so-straffen / auch die davon fallende Geld-Brüchte vor sichzu behalten.§. 8. So mag sich auch ein jedweder / welcher sich beschwe-Appel-ret befindet / von dem Officialat an Ihrer Chuafürstl. DurchlLitio abOfficiaHoff-Gericht wenden / und daselbst seine Sache weiter auß-libus.führen. Wan nun die Sache vor dem Hoff-Gericht instruirtist / soll ihnen frey stehen entweder daselbst sprechen zu lassen,oder aber eine oder andere Parthey zu begehren / daß die Actapraeviâ Inrotulatione Sumptibus petentis zur unparthey-schen Erörterung in vorher gesetzten Sachen an eine Juristen-Facultät / welche der Römisch-Catholischen Religion zuge-than ist außgestellet; In den übrigen Sachen aber soll nachInhalt der Land-Tages Recessen / Privilegien / und wie esbißhero üblich und gebräuchlich gewesen / verfahren werden.Cogni-§. 9. Decani und Capitula behalten über die zu dem Ca-tio De-pitulo behörige Leuthe die Cognition in Civilibus in prima eam 8Instantiâ; Von denen Bescheiden aber, welche Dechant Capituliund Capitula ertheilen / mag sich der beschwerte Theil / wiein kurtz vorhergehendem Spho disponiret, an das HoffeGericht wenden.ARTICULUS IV.Graffschafft Navensberg.Catholi.§. 1. So viel nun die Graffschafft Ravensberg anbetrifft / sehe sollenso wollen Ihre Churfürstl. Durchl. gleichwie in dem Hertzog=behand-habt werthumb Cleve und Graffschafft Marck die Röm. Catholische den beidem seni.bey dem jenigen / was sie an Exercitien / Kirchen / Capellen und gen / so siegegenRenthen, sie haben Nahmen, wie sie wollen, gegenwärtigbesitzen / und in folgenden nicht restituiren müssen / zu jeder beſigen.Zeit gnädigst schützen und handhaben§. 2. Das übrige aber ist dergestalt verglichen und abge=Canoni-zu Bie-than / daß die Canonici zu Bielefeld / welche der Röm. Catho-lischen Religion das Exercitium publicum, jedoch ohne Pa-B 2rochia-